Das Festnahmerecht nach § 127 StPO: was Sie als Wachperson dürfen und was nicht
Nach § 127 Abs. 1 StPO darf jedermann eine Person auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das Recht gilt für alle, also auch für Wachpersonen, aber für sie nicht weiter als für alle anderen.
Die Bewachungsverordnung nennt die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) ausdrücklich bei den Inhalten des Sachgebiets Straf- und Strafverfahrensrecht. Im Wachdienst spielt sie zum Beispiel beim Schutz vor Ladendieben eine Rolle, einer der Tätigkeiten, für die § 34a Abs. 1a GewO die Sachkundeprüfung verlangt.
Diese Seite erklärt die §§ 127, 128, 163 und 163b StPO, § 46 OWiG, die §§ 32, 123, 239, 240 und 248a StGB, die §§ 229, 230, 859 und 860 BGB, § 34a Abs. 1a und 5 GewO und § 17 Abs. 1 BewachV in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (gelesen am 31. Oktober 2026). Sie ist keine Rechtsberatung, und sie bildet die Rechtsprechung zu § 127 StPO nicht ab. Wenn Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen vorliegen, halten Sie niemanden fest, sondern rufen die Polizei. Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.
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Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO
Das Gesetz verlangt zweierlei. Erstens eine frische Tat: Die Person wird auf frischer Tat betroffen, also bei der Tat angetroffen, oder auf frischer Tat verfolgt. Zweitens einen Festnahmegrund: Sie ist der Flucht verdächtig, oder ihre Identität kann nicht sofort festgestellt werden. Fehlt eines davon, gibt § 127 Abs. 1 StPO kein Recht, die Person festzuhalten.
Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, ist die vorläufige Festnahme auch zulässig, wenn noch kein Antrag gestellt ist (§ 127 Abs. 3 StPO). Das betrifft zum Beispiel den Diebstahl geringwertiger Sachen: Er wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 248a StGB).
Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Handlung, die ein Gesetz mit einer Geldbuße ahndet (§ 1 Abs. 1 OWiG). Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften über das Strafverfahren zwar sinngemäß, aber Verhaftung und vorläufige Festnahme sind dort ausdrücklich unzulässig (§ 46 Abs. 1 und 3 OWiG).
Für die Sachkundeprüfung nennt Anlage 2 der Bewachungsverordnung die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) beim Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht. Den Schutz vor Ladendieben zählt § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 GewO zu den Tätigkeiten, für die zusätzlich der Nachweis der Sachkundeprüfung erforderlich ist.
Frische Tat
Die Person wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Ein Beispiel: Sie sehen selbst, wie ein Kunde eine Ware einsteckt und den Laden verlassen will, ohne zu zahlen.
Fluchtverdacht
Die Person ist der Flucht verdächtig, etwa weil sie losläuft, sobald Sie sie ansprechen.
Identität nicht sofort feststellbar
Die Identität der Person kann nicht sofort festgestellt werden, etwa weil sie keinen Ausweis zeigt und ihren Namen nicht nennen will. Zeigt sie einen Ausweis und besteht kein Fluchtverdacht, fehlt ein Festnahmegrund.
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 1 OWiG – Begriffsbestimmung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 46 OWiG – Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Anlage 2 BewachV – (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Was die Festnahme erlaubt und was nicht
Erlaubt ist, die Person vorläufig festzunehmen, also festzuhalten. Mit welchen Mitteln, sagt § 127 StPO nicht im Einzelnen. Das Wort „vorläufig“ und § 128 StPO zeigen aber den Zweck: Die Person soll gesichert werden, bis die zuständigen Stellen übernehmen. Auch hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit, den § 34a Abs. 5 GewO für die Rechte von Wachpersonen ausdrücklich nennt: Sie halten nur so fest und nur mit so viel Zwang, wie nötig ist, und nur so lange, bis die Polizei übernimmt.
Die Identität einer Person stellen die Staatsanwaltschaft und die Polizei fest; das richtet sich nach § 163b Abs. 1 StPO (§ 127 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dort ist auch geregelt, dass sie den Verdächtigen festhalten dürfen, wenn sich seine Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt, und dass sie dann ihn und seine Sachen durchsuchen und erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen dürfen. Diese Befugnisse gibt das Gesetz der Staatsanwaltschaft und der Polizei, nicht jedermann.
Was über ein erlaubtes Festhalten hinausgeht, ist von § 127 StPO nicht gedeckt. Wer einen Menschen ohne Recht einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich wegen Freiheitsberaubung strafbar (§ 239 StGB); wer jemanden rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, unter Umständen wegen Nötigung (§ 240 StGB).
Ein Beispiel: Ein Kunde, den Sie beim Einstecken einer Ware beobachtet haben, läuft los, als Sie ihn an der Kasse ansprechen. Hier liegen frische Tat und Fluchtverdacht vor: Sie dürfen ihn festhalten, so schonend wie möglich, und rufen sofort die Polizei. Seine Taschen zu durchsuchen erlaubt § 127 StPO nicht; die Durchsuchung des Verdächtigen und seiner Sachen regelt § 163b Abs. 1 StPO für Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Ware wieder abnehmen darf, wer nach § 859 Abs. 2 und § 860 BGB dazu berechtigt ist.
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 128 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 163b StPO – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 239 StGB – Freiheitsberaubung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 240 StGB – Nötigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Übergabe an die Polizei
Wer vorläufig festgenommen wurde und nicht wieder freigelassen wird, ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht vorzuführen, in dessen Bezirk er festgenommen wurde (§ 128 Abs. 1 StPO). Für Sie als Wachperson heißt das: Rufen Sie sofort die Polizei und übergeben Sie ihr die Person, sobald sie eintrifft.
Die Polizei hat Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen bei Gefahr im Verzug außerdem auch dann festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO). Dieses Recht steht nicht jedermann zu.
Wie Sie im Einzelnen vorgehen und wen Sie verständigen, regelt Ihre Dienstanweisung. Sie muss den Hinweis enthalten, dass Sie nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten besitzen (§ 17 Abs. 1 BewachV).
- § 128 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Festnahme, Selbsthilfe und Hausrecht
Neben § 127 StPO gibt es die Festnahme zur Selbsthilfe nach § 229 BGB. Sie sichert einen zivilrechtlichen Anspruch gegen einen Verpflichteten, der der Flucht verdächtig ist, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Wird der Festgenommene nicht wieder freigelassen, ist beim Amtsgericht der persönliche Sicherheitsarrest zu beantragen und der Festgenommene unverzüglich dem Gericht vorzuführen (§ 230 Abs. 3 BGB).
Ein Hausverbot durchzusetzen ist etwas anderes als festzunehmen. Wer ohne Befugnis in Geschäftsräumen oder in befriedetem Besitztum verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB), der nur auf Antrag verfolgt wird (§ 123 Abs. 2 StGB). Gegen eine Störung seines Besitzes darf sich der Besitzer mit Gewalt wehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Ob Sie den Störer festhalten dürfen, richtet sich nach § 127 Abs. 1 StPO: Frische Tat und Fluchtverdacht oder unklare Identität müssen vorliegen. Andere Rechte, etwa die Notwehr, wenn der Störer angreift, bleiben davon unberührt.
- § 229 BGB – Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 123 StGB – Hausfriedensbruch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 32 StGB – Notwehr (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Häufige Fragen
Darf ein Sicherheitsdienst jemanden festhalten?
Ja, aber nur wie jedermann: wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 Abs. 1 StPO). Die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten hat eine Wachperson nicht (§ 17 Abs. 1 BewachV), und sie hat den Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten, den § 34a Abs. 5 GewO nennt.
Gilt das Festnahmerecht auch bei Ordnungswidrigkeiten?
Nein. Im Bußgeldverfahren sind Verhaftung und vorläufige Festnahme unzulässig (§ 46 Abs. 3 OWiG). Das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO gilt für Straftaten.
Darf ich einen Ladendieb durchsuchen?
§ 127 StPO erlaubt das Festhalten, nicht das Durchsuchen. Die Durchsuchung des Verdächtigen und seiner Sachen regelt § 163b Abs. 1 StPO für Staatsanwaltschaft und Polizei. Rufen Sie die Polizei.
Wie lange darf ich jemanden festhalten?
Nur so lange, bis die Polizei übernimmt. Wer festgenommen wurde und nicht freigelassen wird, ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen (§ 128 Abs. 1 StPO). Rufen Sie deshalb sofort die Polizei.
Darf ich jemanden festhalten, wenn ich nur einen Verdacht habe?
§ 127 Abs. 1 StPO spricht von einer Person, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Haben Sie die Tat nicht selbst gesehen, ist Vorsicht geboten: Wer einen Menschen ohne Recht der Freiheit beraubt, kann sich wegen Freiheitsberaubung strafbar machen (§ 239 StGB). Im Zweifel rufen Sie die Polizei.
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Strafgesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Strafprozessordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
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