Notwehr, Nothilfe, Notstand und Selbsthilfe: die Jedermannsrechte im Wachdienst

Als Wachperson haben Sie gegenüber Dritten keine polizeilichen Befugnisse. Nach § 34a Abs. 5 GewO dürfen Sie bei Bewachungsaufgaben nur die Rechte ausüben, die jedermann bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe zustehen, dazu die Selbsthilferechte, die Ihnen der Auftraggeber vertraglich überträgt, und Befugnisse, die Ihnen ein Gesetz überträgt. Dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit.

Diese Seite erklärt die Vorschriften dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Strafgesetzbuch (StGB) und wie sie sich unterscheiden. Die Bewachungsverordnung nennt sie für die Sachkundeprüfung im Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch, zusammen mit der Abgrenzung zu den §§ 32 bis 35 StGB.

Diese Seite erklärt § 34a Abs. 5 GewO, § 17 Abs. 1 BewachV, die §§ 226 bis 230, 855, 858 bis 860 und 904 BGB und die §§ 32 bis 35 StGB in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (gelesen am 31. Oktober 2026). Sie ist keine Rechtsberatung: Ob eine Handlung im Einzelfall erlaubt war, entscheiden am Ende die Gerichte, und deren Rechtsprechung bildet diese Seite nicht ab. Sie enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.

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Was § 34a Abs. 5 GewO erlaubt

§ 34a Abs. 5 GewO legt fest, welche Rechte Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten bei Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten eigenverantwortlich ausüben dürfen, und zwar nur diese: die Rechte, die jedermann bei Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe zustehen, die vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und die Befugnisse, die ihnen gegebenenfalls ein Gesetz überträgt. In allen diesen Fällen ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

Eine Wachperson ist also keine Polizei. Die Dienstanweisung, die der Gewerbetreibende für den Wachdienst erlässt, muss genau darauf hinweisen: dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt (§ 17 Abs. 1 BewachV).

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete (§ 9 Abs. 2 BewachV). Im Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch nennt Anlage 2 unter anderem Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den §§ 32 bis 35 StGB aufgezeigt werden.

Notwehr und Nothilfe

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB; fast wortgleich § 227 Abs. 2 BGB). Wer so handelt, handelt nach dem StGB nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB) und nach dem BGB nicht widerrechtlich (§ 227 Abs. 1 BGB).

Das Gesetz nennt damit vier Merkmale: einen Angriff, der gegenwärtig und rechtswidrig ist, und eine Verteidigung, die erforderlich ist. Ein Beispiel: Ein Besucher schlägt nach Ihnen, und Sie halten seinen Arm fest. Der Angriff findet gerade statt, und das Festhalten wehrt ihn ab. Ist der Besucher dagegen schon weggegangen, ist der Angriff vorbei und nicht mehr gegenwärtig; auf Notwehr können Sie sich dann nicht mehr berufen.

„Von sich oder einem anderen“: Notwehr gilt auch, wenn Sie einen Angriff auf eine andere Person abwehren, etwa auf einen Gast oder eine Kollegin. Das nennt man Nothilfe.

Erforderlich heißt: Die Verteidigung darf nicht weiter gehen, als nötig ist, um den Angriff abzuwehren. Anders als beim Notstand verlangt § 32 StGB keine Abwägung, welches Rechtsgut mehr wiegt; die Tat muss aber „durch Notwehr geboten“ sein (§ 32 Abs. 1 StGB). Das heißt nicht, dass jede Gegenwehr erlaubt ist. Wo die Grenzen im Einzelfall liegen, haben die Gerichte in vielen Entscheidungen bestimmt, die diese Seite nicht abbildet; wenden Sie deshalb nie mehr Gewalt an, als nötig ist. Für Sie als Wachperson gilt außerdem der Grundsatz der Erforderlichkeit aus § 34a Abs. 5 GewO.

Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft (§ 33 StGB). Das Gesetz sagt dort aber nicht, dass die Überschreitung erlaubt ist, sondern nur, dass keine Strafe folgt, und es nennt nur diese drei Gründe. Verlassen Sie sich im Dienst nicht darauf.

Notstand: eine Gefahr abwenden

Beim Notstand geht es nicht um einen Angriff, sondern um eine Gefahr. Anders als bei der Notwehr wird bei den rechtfertigenden Vorschriften abgewogen, wie schwer der Schaden, den Sie anrichten, gegenüber der Gefahr wiegt, die Sie abwenden; jede Vorschrift legt den Maßstab anders fest. Das BGB unterscheidet zwei Fälle, je nachdem, ob die Gefahr von der Sache ausgeht, die Sie beschädigen; das StGB regelt einen rechtfertigenden und einen entschuldigenden Notstand, und der entschuldigende (§ 35) kennt keine solche Abwägung, sondern nur enge Voraussetzungen.

Ein Beispiel für § 228 BGB: Ein frei laufender Hund greift Sie auf dem Gelände an, und Sie wehren ihn mit einem Stock ab und verletzen ihn dabei. Tiere sind keine Sachen, aber auf sie sind die Vorschriften über Sachen entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB), und die Gefahr geht vom Hund selbst aus. Ein Beispiel für § 904 BGB: Sie nehmen den Feuerlöscher eines Nachbarbetriebs, um auf Ihrem Gelände einen Brand zu löschen. Die Gefahr geht nicht vom Feuerlöscher aus; der Eigentümer darf die Einwirkung nicht verbieten, kann aber Ersatz verlangen.

Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) macht eine Tat nicht erlaubt. Der Täter handelt dann nur ohne Schuld, und auch das nicht, wenn ihm zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen, etwa weil er sie selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stand.

Die Notstandsvorschriften im Vergleich
VorschriftWann sie greiftGrenze und Folge
§ 228 BGBSie beschädigen oder zerstören eine fremde Sache, um eine Gefahr abzuwenden, die von dieser Sache selbst droht.Die Beschädigung muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein, und der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen. Dann handeln Sie nicht widerrechtlich; wer die Gefahr verschuldet hat, muss Schadensersatz leisten.
§ 904 BGBSie wirken auf eine fremde Sache ein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, die nicht von ihr ausgeht.Die Einwirkung muss notwendig sein, und der drohende Schaden muss gegenüber dem Schaden des Eigentümers unverhältnismäßig groß sein. Der Eigentümer darf die Einwirkung nicht verbieten, kann aber Ersatz verlangen.
§ 34 StGBEine Tat in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden.Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, und die Tat muss ein angemessenes Mittel sein. Dann ist sie nicht rechtswidrig.
§ 35 StGBEine rechtswidrige Tat in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit, um sie von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden.Der Täter handelt ohne Schuld; die Tat bleibt rechtswidrig. Das gilt nicht, wenn ihm zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen.

Selbsthilfe nach §§ 229 und 230 BGB

Selbsthilfe dient dazu, einen Anspruch zu sichern, wenn der Staat nicht rechtzeitig helfen kann; es muss also ein Anspruch bestehen, dessen Verwirklichung auf dem Spiel steht. Nach § 229 BGB handelt nicht widerrechtlich, wer zur Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, einen Verpflichteten festnimmt, der der Flucht verdächtig ist, oder dessen Widerstand gegen eine Handlung beseitigt, die er dulden muss. Erlaubt ist das nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Die Grenzen stehen in § 230 BGB. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Wer eine Sache wegnimmt, muss den dinglichen Arrest beantragen, sofern nicht die Zwangsvollstreckung erwirkt wird. Wer jemanden festnimmt und nicht wieder freilässt, muss beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist, den persönlichen Sicherheitsarrest beantragen und den Festgenommenen unverzüglich dem Gericht vorführen. Wird der Antrag verzögert oder abgelehnt, sind die Sachen unverzüglich zurückzugeben und der Festgenommene unverzüglich freizulassen.

Für den Dienst heißt das: Kann die Polizei rechtzeitig helfen, fehlt schon die erste Voraussetzung. Im Zweifel rufen Sie die Polizei, statt selbst einzugreifen.

Selbsthilfe des Besitzers und des Besitzdieners

Eine eigene Regel gilt bei verbotener Eigenmacht: Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern nicht ein Gesetz das gestattet (§ 858 Abs. 1 BGB). Dagegen darf sich der Besitzer mit Gewalt wehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Wird ihm eine bewegliche Sache weggenommen, darf er sie dem Täter, den er auf frischer Tat antrifft oder verfolgt, mit Gewalt wieder abnehmen (§ 859 Abs. 2 BGB). Wird ihm der Besitz an einem Grundstück entzogen, darf er sich den Besitz sofort danach wieder verschaffen, indem er den Täter vom Grundstück entfernt (§ 859 Abs. 3 BGB).

Diese Rechte hat auch, wer die tatsächliche Gewalt nach § 855 BGB für den Besitzer ausübt, also für ihn in seinem Haushalt, seinem Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis nach seinen Weisungen (§ 860 BGB). Für Wachpersonen nennt § 34a Abs. 5 GewO außerdem die Selbsthilferechte, die ihnen der Auftraggeber vertraglich überträgt.

Ein Beispiel: Sie sehen, wie jemand im Lager einen Karton nimmt und damit wegläuft. Holen Sie ihn sofort ein, darf ihm der Besitzer oder wer für ihn handelt den Karton wieder abnehmen. Als Wachperson wenden Sie dabei nur die Gewalt an, die dafür erforderlich ist (§ 34a Abs. 5 GewO).

Grenzen, Strafbarkeit und wann Sie die Polizei rufen

Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn es nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, Schikaneverbot).

Wer die Grenzen dieser Rechte überschreitet, ist durch sie nicht mehr gedeckt und kann sich selbst strafbar machen, zum Beispiel wegen Körperverletzung (§ 223 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).

In Situationen mit körperlicher oder extremer Gewalt steht nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) der Schutz der eigenen und anderer Personen im Vordergrund. Bei Handgreiflichkeiten und körperlicher Gewalt empfiehlt sie: auf die Eigensicherung achten, um Hilfe rufen und die Polizei rufen. Das ist eine Empfehlung der DGUV und keine rechtliche Regel.

Unser Vorschlag zum Lernen, keine Vorgabe einer IHK: Fragen Sie sich bei jedem Fall zuerst, ob ein Angriff vorliegt (dann Notwehr), eine Gefahr (dann Notstand) oder ein Anspruch, den der Staat nicht rechtzeitig sichern kann (dann Selbsthilfe). Erst danach sehen Sie sich die Grenzen der jeweiligen Vorschrift an.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?

Notwehr wehrt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ab (§ 32 StGB, § 227 BGB); eine Abwägung der Rechtsgüter verlangt § 32 StGB nicht, die Verteidigung muss aber erforderlich sein. Notstand wendet eine Gefahr ab, und dabei wird abgewogen: § 34 StGB verlangt, dass das geschützte Interesse wesentlich überwiegt, § 228 BGB, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

Was ist Nothilfe?

Notwehr zugunsten eines anderen. § 32 Abs. 2 StGB und § 227 Abs. 2 BGB erlauben die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff „von sich oder einem anderen“.

Welche Rechte hat ein Sicherheitsdienst?

Nur die Rechte, die jedermann bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe zustehen, die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse, jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit (§ 34a Abs. 5 GewO). Die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten hat eine Wachperson nicht (§ 17 Abs. 1 BewachV).

Ist ein Notwehrexzess strafbar?

Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft (§ 33 StGB). Andere Gründe nennt das Gesetz nicht, und erlaubt wird die Überschreitung dadurch nicht.

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit bei den Jedermannsrechten?

Für Wachpersonen nennt das Gesetz den Grundsatz der Erforderlichkeit: Bei jedem dieser Rechte dürfen Sie nicht mehr Zwang anwenden, als nötig ist (§ 34a Abs. 5 GewO). Beim Notstand kommt eine Abwägung hinzu: Nach § 228 BGB darf der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen, nach § 904 BGB muss der drohende Schaden gegenüber dem Schaden des Eigentümers unverhältnismäßig groß sein, nach § 34 StGB muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.

Wann darf ich Selbsthilfe üben?

Nur wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Anspruch ohne sofortiges Eingreifen vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 229 BGB), und nur so weit, wie es zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 230 Abs. 1 BGB). Kann die Polizei rechtzeitig helfen, rufen Sie sie.

Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Strafgesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben und Veröffentlichungen der DGUV haben wir am 30. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.

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