Die Bewachungsverordnung für Wachpersonen: Ausweis, Dienstkleidung, Dienstanweisung und Waffen
Die Bewachungsverordnung (BewachV) regelt im Einzelnen, was § 34a GewO für das Bewachungsgewerbe verlangt. Viele ihrer Pflichten treffen den Gewerbetreibenden. Einige gelten aber für Sie als Wachperson selbst: Sie führen im Dienst Ihren Ausweis mit, tragen bei bestimmten Tätigkeiten ein Namensschild, tragen Dienstkleidung, wenn Sie befriedetes Besitztum betreten sollen, und melden jeden Waffengebrauch.
Diese Seite fasst die Paragrafen der Bewachungsverordnung zusammen, die den Wachdienst betreffen: Versicherung, Anmeldung, Dienstanweisung, Ausweis, Dienstkleidung, Waffen, Buchführung und Ordnungswidrigkeiten.
Diese Seite erklärt die §§ 14 und 16 bis 22 der Bewachungsverordnung, § 34a und § 144 GewO, § 28 WaffG und § 4 der DGUV Vorschrift 23 in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und dem Text der DGUV (gelesen am 31. Oktober 2026). Sie ist keine Rechtsberatung. Welche Regeln in Ihrem Betrieb im Einzelnen gelten, steht in Ihrer Dienstanweisung. Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.
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Ausweis und Namensschild (§ 18 BewachV)
Der Gewerbetreibende muss Ihnen spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis ausstellen. Er muss enthalten: Ihren Familiennamen und Ihre Vornamen, Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, wenn sie davon abweichen, Ihre Unterschrift und die des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten sowie die Bewacherregisteridentifikationsnummern von Ihnen und vom Bewachungsunternehmen. Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden (§ 18 Abs. 1 BewachV).
Sie müssen den Ausweis zusammen mit dem Ausweis- oder Identifizierungsdokument, das im Bewacherregister angegeben ist, während des Wachdienstes mitführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden vorzeigen, insbesondere Ordnungsämtern, Polizei- oder Zollbehörden (§ 18 Abs. 2 BewachV).
Bei bestimmten Tätigkeiten tragen Sie außerdem sichtbar ein Schild mit Ihrem Namen oder einer Kennnummer und der Bezeichnung des Gewerbebetriebs (§ 18 Abs. 3 BewachV). Das gilt bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken und bei der Bewachung von Unterkünften für Asylsuchende oder Flüchtlinge und von zugangsgeschützten Großveranstaltungen (§ 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 GewO). Bei den Unterkünften und den Großveranstaltungen gilt die Schildpflicht ausdrücklich auch für Wachpersonen in nicht leitender Funktion (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BewachV). Für den Schutz vor Ladendieben (Nr. 2) nennt § 18 Abs. 3 BewachV kein Schild.
Arbeitet der Gewerbetreibende selbst als Wachperson, gelten diese Pflichten auch für ihn (§ 18 Abs. 4 BewachV).
Dienstkleidung (§ 19 BewachV)
Ob es eine Dienstkleidung gibt, bestimmt der Gewerbetreibende. Bestimmt er eine, muss er dafür sorgen, dass sie sich von Uniformen der Streitkräfte und behördlicher Vollzugsorgane deutlich unterscheidet und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 19 Abs. 1 BewachV).
Pflicht ist die Dienstkleidung für jede Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes befriedetes Besitztum betreten soll; das gilt auch für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden (§ 19 Abs. 2 BewachV).
Dienstanweisung und Verschwiegenheit (§ 17 BewachV)
Der Gewerbetreibende regelt den Wachdienst durch eine Dienstanweisung. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Und sie muss bestimmen, dass die Wachperson im Dienst eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzeigen muss (§ 17 Abs. 1 BewachV).
Vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit bekommen Sie einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung (§ 17 Abs. 2 BewachV). Außerdem verpflichtet der Gewerbetreibende Sie schriftlich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die Ihnen im Dienst bekannt werden, auch nach Ihrem Ausscheiden nicht unbefugt zu offenbaren (§ 17 Abs. 3 BewachV).
Auch die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste verlangt Dienstanweisungen. Sie regeln das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren, und das Personal wird anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig unterwiesen (§ 4 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 23). Sie selbst befolgen die Dienstanweisungen, dürfen aber keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen (§ 4 Abs. 3 DGUV Vorschrift 23).
Waffen im Dienst und die Meldung nach Gebrauch (§ 20 BewachV)
Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich und muss sicherstellen, dass sie nach Beendigung des Wachdienstes ordnungsgemäß zurückgegeben werden (§ 20 Abs. 1 BewachV).
Wurde im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, gibt es zwei Meldungen, im Gesetz „Anzeigen“ genannt (das sind keine Strafanzeigen). Die Wachperson meldet jeden Gebrauch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden (§ 17 Abs. 1 BewachV). Der Gewerbetreibende meldet den Gebrauch unverzüglich der Behörde, die § 34a GewO vollzieht, und der Polizei, soweit dort noch keine Meldung der Wachperson eingegangen ist (§ 20 Abs. 2 BewachV). Ob und wann Sie eine Waffe einsetzen dürfen, regelt die Bewachungsverordnung nicht: Dafür gelten die Jedermannsrechte und der Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 34a Abs. 5 GewO).
Wer im Dienst eine Schusswaffe führen soll, braucht zusätzlich die Voraussetzungen des Waffengesetzes: Der Bewachungsunternehmer benennt die Wachperson der zuständigen Behörde, und die Waffe darf erst überlassen werden, wenn die Behörde zugestimmt hat (§ 28 Abs. 3 WaffG). Mehr dazu steht im Ratgeber zum Waffenrecht.
- § 20 BewachV – Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 28 WaffG – Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Was der Gewerbetreibende sonst sicherstellen muss
Für die Erlaubnis muss der Gewerbetreibende eine Haftpflichtversicherung nachweisen (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO). Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden; die beiden letzten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich damit nachweislich einverstanden erklärt haben (§ 14 Abs. 2 BewachV).
Mit Bewachungsaufgaben darf er eine Person erst beschäftigen, wenn er sie über das Bewacherregister angemeldet und die Mitteilung der Behörde oder die Bestätigung des Registers erhalten hat. Die Person muss zuverlässig sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen in § 8 BewachV bezeichneten Abschluss besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung haben (§ 16 Abs. 1 und 2 BewachV).
Er muss Aufzeichnungen machen und Belege sammeln, unter anderem über die Belehrung der Wachpersonen über die Ausweis- und die Schildpflicht, über die Dienstanweisung mit der Empfangsbescheinigung und über Meldungen nach einem Waffengebrauch. Aufzubewahren sind sie grundsätzlich bis zum Schluss des dritten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres (§ 21 BewachV).
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 14 BewachV – Umfang der Versicherung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 16 BewachV – Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 21 BewachV – Buchführung und Aufbewahrung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Abs. 1 BewachV zählt auf, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO sind, vorsätzlich oder fahrlässig begangen. Zwei betreffen Wachpersonen unmittelbar: einen Ausweis nicht mitzuführen oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzuzeigen (Nr. 5) und ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zu tragen (Nr. 6). Die übrigen betreffen vor allem den Gewerbetreibenden, etwa einen nicht oder nicht richtig geregelten Wachdienst (Nr. 2) oder eine Meldung des Gewerbetreibenden nach Waffengebrauch, die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt (Nr. 9).
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden (§ 144 Abs. 4 GewO). Wer ohne die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, handelt ebenfalls ordnungswidrig (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f GewO); dafür nennt § 144 Abs. 4 GewO eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
Häufige Fragen
Was muss auf dem Dienstausweis stehen?
Nach § 18 Abs. 1 BewachV: Familienname und Vornamen der Wachperson, Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, die Unterschriften der Wachperson und des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder Bevollmächtigten sowie die Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Unternehmens. Er muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden.
Muss ich als Wachperson ein Namensschild tragen?
Bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, im Einlassbereich von Diskotheken und bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen ja: ein sichtbares Schild mit Namen oder Kennnummer und der Bezeichnung des Gewerbebetriebs (§ 18 Abs. 3 BewachV).
Muss ein Sicherheitsdienst Dienstkleidung tragen?
Jede Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes befriedetes Besitztum betreten soll, muss Dienstkleidung tragen (§ 19 Abs. 2 BewachV). Sie muss sich von Uniformen der Streitkräfte und behördlicher Vollzugsorgane deutlich unterscheiden (§ 19 Abs. 1 BewachV).
Was muss in der Dienstanweisung stehen?
Mindestens der Hinweis, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Behördenbediensteten besitzt, und die Bestimmung, dass sie Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen darf und jeden Gebrauch unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden anzeigen muss (§ 17 Abs. 1 BewachV).
Was passiert, wenn ich meinen Ausweis im Dienst nicht dabeihabe?
Wer den Ausweis entgegen § 18 Abs. 2 BewachV nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 BewachV). Die Geldbuße kann bis zu dreitausend Euro betragen (§ 144 Abs. 4 GewO).
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Waffengesetzes (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der DGUV Vorschrift 23 (Veröffentlichung der DGUV) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
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