Grundzüge der Sicherheitstechnik: Sachgebiet 7 der Sachkundeprüfung § 34a
Grundzüge der Sicherheitstechnik ist das siebte der Sachgebiete, die § 7 der Bewachungsverordnung nennt, und die Sachkundeprüfung soll sich auf jedes dieser Sachgebiete erstrecken (§ 9 Abs. 2 BewachV). Anlage 2 BewachV teilt es in drei Themen: mechanische Sicherungstechnik, Gefahrenmeldeanlagen mit der Alarmverfolgung und den Brandschutz.
Die Bewachungsverordnung nennt nur diese Stichworte. Was dahintersteht, erklärt diese Seite mit den Texten der Polizei, der Bundesnetzagentur und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), jeweils mit Quelle.
Diese Seite fasst §§ 7, 9, 11 und 17 und Anlage 2 der Bewachungsverordnung, die DGUV Vorschrift 23 mit Durchführungsanweisungen, die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“, die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“, die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ sowie Seiten der Polizeilichen Kriminalprävention (polizei-beratung.de) und der Bundesnetzagentur in eigenen Worten zusammen. Die Gesetzestexte haben wir am 31. Oktober 2026 gelesen, die übrigen Texte am 30. und 31. Oktober 2026; die zitierten Stellen haben wir am 2. November 2026 erneut mit den Seiten abgeglichen. Sie ist keine Rechtsberatung und keine Anleitung für ein bestimmtes Objekt: Dort gelten Ihre Dienstanweisung und die Einweisung in das Objekt. Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.
Inhalt zuletzt geprüft: .
Was zum Sachgebiet gehört
§ 7 BewachV zählt die Sachgebiete der Unterrichtung auf; Nummer 7 heißt „Grundzüge der Sicherheitstechnik“. Dieselben Sachgebiete sind nach § 9 Abs. 2 BewachV Gegenstand der Sachkundeprüfung, und die Prüfung soll sich auf jedes von ihnen erstrecken.
Anlage 2 BewachV nennt für das Sachgebiet drei Themen: mechanische Sicherungstechnik, Gefahrenmeldeanlagen mit der Alarmverfolgung und den Brandschutz. Für die Unterrichtung sieht sie insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden vor. Das ist die Zeit in der Unterrichtung, keine Gewichtung der Prüfung: Wie viele Aufgaben auf ein Sachgebiet entfallen, sagt die Bewachungsverordnung nicht. Einen Schwerpunkt legt sie nur für den mündlichen Teil fest, nämlich auf die Sachgebiete 1 und 6 (§ 11 Abs. 2 BewachV); das Sachgebiet 7 gehört nicht dazu.
| Stichwort nach Anlage 2 | Worum es geht |
|---|---|
| Mechanische Sicherungstechnik | Türen, Fenster, Schlösser, Zäune und Zufahrten, die einen Einbruch erschweren |
| Gefahrenmeldeanlagen | Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen, Personen-Notsignal-Anlagen |
| Alarmverfolgung | Wie ein Alarm weiterverfolgt wird; die Verordnung erklärt das Wort nicht (unten: Leitstelle, Überprüfung, Kommunikation) |
| Brandschutz | Wie ein Brand entsteht, Brandklassen, Löschmittel, Feuerlöscher, Fluchtwege |
- § 7 BewachV – Inhalt der Unterrichtung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 9 BewachV – Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11 BewachV – Prüfung, Verfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Anlage 2 BewachV – (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Mechanische Sicherungstechnik
Mechanische Sicherungen stehen nach der Polizeilichen Kriminalprävention an erster Stelle, wenn ein Gebäude gegen Einbruch geschützt werden soll: Sinnvoll aufeinander abgestimmt, bilden sie grundsätzlich die Basis eines soliden Sicherungskonzepts. Für Neu- und Umbauten nennt sie geprüfte und zertifizierte einbruchhemmende Türen und Fenster nach DIN EN 1627 ff. ab der Widerstandsklasse (RC) 2; bei ihnen ist nach der Polizei sichergestellt, dass es in der Gesamtkonstruktion aus Türblatt, Zarge, Schloss und Beschlag keinen Schwachpunkt gibt.
Wird nachgerüstet, müssen Türblatt, Türrahmen, Türbänder, Schlösser, Beschläge, Schließbleche und Zusatzsicherungen in ihrer Wirkung aufeinander abgestimmt sein. Nebeneingangstüren lassen sich zum Beispiel mit massiven Schubriegeln, Vorlegestangen oder einem Querriegelschloss nachrüsten. Ihre volle Wirkung haben eingebaute Sicherungen nur bei fachgerechter Montage.
Für ein Gewerbeobjekt, die Polizei nennt als Beispiel ein produzierendes, empfiehlt sie, soweit im Einzelfall möglich und sinnvoll, das Gelände mit einer Umzäunung zu begrenzen und die Zufahrt kontrollierbar und überwachbar zu gestalten. Eine personell besetzte Empfangszone garantiert nach der Polizei am Tag eine zuverlässige Überwachung der Ein- und Ausgänge. Für die Außenbereiche von Räumen, in denen Banknoten und andere Werte bearbeitet oder gelagert werden, nennen die Durchführungsanweisungen zu § 27 DGUV Vorschrift 23 als Beispiele stabile Einfriedungen, Gräben, Betonpoller, Findlinge und Zufahrtssperren.
Fluchttüren müssen zweierlei können: Einbruchsversuchen möglichst lange widerstehen und sich im Notfall leicht öffnen lassen, damit Menschen das Gebäude schnell verlassen können. Die Polizei schreibt, dass sie oft nur unzureichend gegen Aufbruch gesichert sind.
Ein Beispiel: Auf Ihrem Kontrollgang finden Sie eine Nebeneingangstür, deren Querriegel nicht vorgelegt ist. Wie Sie dann vorgehen und wem Sie es melden, richtet sich nach der Dienstanweisung, mit der Ihr Unternehmen den Wachdienst regelt (§ 17 Abs. 1 BewachV).
- polizei-beratung.de – Mechanische Sicherungen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- polizei-beratung.de – Türen und Fenster nachrüsten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- polizei-beratung.de – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- polizei-beratung.de – Gewerbeobjekte: Umzäunung, Zufahrt, Empfang (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Vorschrift 23 DA zu § 27 – Räume für Banknoten und Werte: bauliche Gestaltung der Außenbereiche (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- polizei-beratung.de – Gewerbeobjekte: Fluchttüren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Gefahrenmeldeanlagen
Eine Einbruchmeldeanlage bietet nach der Polizei zusätzlichen Schutz zu den mechanischen Sicherungen. Sie verhindert keinen Einbruch, aber der Alarm an eine Hilfe leistende Stelle erhöht für den Einbrecher das Risiko, entdeckt zu werden. Grundsätzlich soll eine Einbruchmeldeanlage auch die Möglichkeit bieten, einen Überfallalarm auszulösen.
Brände erkennen und Menschen alarmieren kann unter anderem eine automatische Brandmeldeanlage. Sie erkennt einen Brand an Rauch und Gasen, an der Strahlung der Flammen oder an der Wärme; Rauchmelder nach dem Streulichtprinzip sprechen nach der DGUV schon auf geringste Mengen Rauch an.
Für gefährdete Personen gibt es Personen-Notsignal-Anlagen. Die DGUV Regel 112-139 beschreibt sie als Einrichtungen, die in Notfällen willensabhängige und willensunabhängige Alarmsignale auslösen und übertragen. Die gefährdete Person trägt ein Personen-Notsignal-Gerät, das den Alarm an eine Personen-Notsignal-Empfangszentrale sendet. Willensabhängig heißt: Die Person löst den Alarm selbst aus. Willensunabhängig heißt: Das Gerät löst ihn selbsttätig aus. Die Übersicht unten nennt drei dieser Alarmarten; die Regel kennt daneben noch weitere.
Ruhealarm
Das Gerät löst aus, wenn sich die Person eine vorgegebene Zeit lang nicht bewegt.
Lagealarm
Das Gerät löst aus, wenn es einen bestimmten Neigungswinkel eine vorgegebene Zeit lang überschreitet, etwa weil die Person liegt.
Zeitalarm
Das Gerät löst aus, wenn die Person eine angeforderte Quittierung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit gibt.
- polizei-beratung.de – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Brandmeldeanlagen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Regel 112-139 – Personen-Notsignal-Anlagen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Regel 112-139 – Alarmarten willensunabhängiger Personen-Alarme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Alarmverfolgung: Leitstelle, Kommunikation und Video
Was die Bewachungsverordnung unter Alarmverfolgung versteht, sagt sie nicht. Dieser Abschnitt stellt zusammen, was die Quellen zum Alarmempfang, zur Überprüfung eines Alarms und zur Kommunikation sagen. Ein Alarm geht an eine Stelle, die ihn empfängt und weitergibt. Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 23 nennen Notruf- und Serviceleitstellen (NSL), die mit Personal besetzt und auf Überfall- und Einbruchmeldeanlagen aufgeschaltet sind. Solche Alarmempfangszentralen gelten wegen ihrer Aufgabe als überfallgefährdet, und der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sie ausreichend gesichert sind (§ 23 DGUV Vorschrift 23). Als Beispiel einer ausreichenden Sicherung nennen die Durchführungsanweisungen eine Überfallmeldeanlage, deren Alarm an eine Stelle geht, die ihn unabhängig vom Überfall weiterleiten und Maßnahmen einleiten kann.
Bei Gewerbeobjekten kann es nach der Polizei sinnvoll sein, die Einbruchmeldetechnik mit Videotechnik zu ergänzen, wenn ein zeitnahes Eingreifen sichergestellt ist: Live-Bilder erlauben eine sofortige Lageeinschätzung oder die Überprüfung eines Alarms. Dabei muss der Betreiber die Vorgaben des Datenschutzes zur Videoüberwachung beachten.
Können sich bei einer Sicherungstätigkeit besondere Gefahren ergeben, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird (§ 7 DGUV Vorschrift 23). Für die Überwachung der Einsatzbedingungen und Objekte nennen die Durchführungsanweisungen zu § 8 persönliche Kontrollen und Kommunikationssysteme, außerdem zum Beispiel automatisch und willensunabhängig arbeitende Signalgeber, Fahrtenschreiber und Ortungssysteme.
Für die Kommunikation im Dienst gibt es Funk. Der Betriebsfunk überträgt nach der Bundesnetzagentur innerbetriebliche Nachrichten in Sprache und Daten in einem regional festgelegten Einsatzgebiet; der Bündelfunk ist ein zellularer Mobilfunkdienst, zum Beispiel mit TETRA, für betriebsinterne Kommunikation mit hohen Anforderungen an Verfügbarkeit und Sicherheit. Der BOS-Funk ist nach der Bundesnetzagentur der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben; er teilt sich in das bundesweite digitale Sprech- und Datenfunknetz (Digitalfunk BOS) und die Funkanwendungen BOS, früher analoger BOS-Funk.
- DGUV Vorschrift 23 DA zu § 23 – Notruf- und Serviceleitstellen, Überfallmeldeanlage (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 23 DGUV Vorschrift 23 – Alarmempfangszentralen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- polizei-beratung.de – Gewerbeobjekte: Einbruchmeldeanlage und Videotechnik (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 7 DGUV Vorschrift 23 – Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Vorschrift 23 DA zu § 8 – Überwachung der Einsatzbedingungen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Bundesnetzagentur – Betriebsfunk (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Bundesnetzagentur – Bündelfunk (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Bundesnetzagentur – BOS-Funk: analog und digital (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Brandschutz: Brandklassen, Löschmittel, Feuerlöscher
Ein Brand entsteht nach der DGUV Information 205-001 nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein brennbarer Stoff, Sauerstoff (Luft), mit dem er ein zündfähiges Gemisch bildet, und eine Zündquelle mit ausreichender Energie. Gelöscht wird, indem man eines davon wegnimmt: den Brennstoff entziehen (etwa ein Gasventil schließen), die Sauerstoffzufuhr unterbrechen (etwa die Flammen abdecken) oder die Zündquelle beeinflussen (kühlen, entfernen, den Strom abschalten).
Die Norm DIN EN 2 ordnet Brände nach dem Brennstoff in fünf Brandklassen. Ein Löschmittel für alle Brände gibt es nicht: Wasser kühlt, Schaum erstickt und kühlt, Löschpulver greift chemisch in die Verbrennung ein, und Kohlendioxid verdrängt den Luftsauerstoff über dem Brandgut. ABC-Löschpulver ist für Glut- und Flammenbrände, BC-Löschpulver nur für Flammenbrände. Kohlendioxid ist schwerer als Luft; ein Kohlendioxidlöscher kann in kleinen und engen Räumen lebensgefährlich sein.
Einen Entstehungsbrand löschen Sie nur, wenn Sie sich dabei nicht selbst gefährden; sonst flüchten Sie. Die DGUV rät außerdem: Windrichtung beachten und Abstand halten, das Brandgut löschen statt der Flammen, Flächenbrände von vorne nach hinten und Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen, mehrere Löscher gleichzeitig statt nacheinander einsetzen und auf Wiederentzündung achten.
Im Brandfall heißt es nach der DGUV: Ruhe bewahren, anwesende Personen alarmieren, die Feuerwehr über den nächsten Brandmelder oder die 112 rufen, die Fragen der Leitstelle beantworten (wo, was, wie viele Verletzte) und auf Rückfragen warten; das Gespräch beendet die Leitstelle.
| Brandklasse | Brände von |
|---|---|
| A | festen Stoffen (hauptsächlich organischer Natur) |
| B | flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen |
| C | Gasen |
| D | Metallen |
| F | Speiseölen und -fetten |
- DGUV Information 205-001 – Der Verbrennungsvorgang (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Prinzipien des Löschens (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Brandklassen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Löschmittel und ihre Wirkung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Pulver- und Kohlendioxidlöscher (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Feuerlöscher richtig einsetzen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Verhalten im Brandfall, Notruf (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Fluchtwege, Notausgänge und Brandschutzhelfer
Fluchtwege wie Treppenräume, Flure und Notausgänge müssen nach der DGUV Information 205-001 auf möglichst kurzem Weg ins Freie führen oder, wenn das nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich. Sie dürfen nicht zum Lagern oder Abstellen genutzt werden; Treppenräume und Flure sind auch die Angriffswege der Feuerwehr und mit den Zufahrten und Aufstellflächen der Rettungskräfte stets freizuhalten.
Türen im Fluchtweg müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange Menschen im Gefahrenfall auf den Fluchtweg angewiesen sind. Ein verschlossener Notausgang mit einem Schlüsselkasten neben der Tür erfüllt das nach der DGUV Information 205-001 nicht und ist daher nicht zulässig. Fluchtwege, Notausgänge und Türen im Fluchtweg sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Ein Beispiel: Auf dem Kontrollgang finden Sie einen abgeschlossenen Notausgang, der Schlüssel hängt im Kasten daneben, und vor einer Fluchttür stehen Paletten. Beides widerspricht den Regeln oben. Festgestellte Gefahren haben Sie Ihrem Unternehmen zu melden (§ 8 Abs. 3 DGUV Vorschrift 23); wie Sie dabei vorgehen, richtet sich nach Ihrer Dienstanweisung (§ 17 Abs. 1 BewachV).
Feuerlöscher müssen nach der DGUV Information 205-001 schnell und leicht erreichbar, ihre Standorte deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein, und tragbare Feuerlöscher werden mindestens alle zwei Jahre oder nach Herstellerangabe auf ihre Funktion geprüft. Nach der DGUV Information 205-023 benennt der Unternehmer eine ausreichende Zahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer, die im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen sind und praktisch geübt haben; alle Beschäftigten werden regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen in ihrem Bereich und das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen.
Unser Rat: Lassen Sie sich bei der Einweisung in ein Objekt, die Ihr Unternehmen nach § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 sicherstellen muss, auch die Fluchtwege, die Sammelstelle, die Feuerlöscher und die Brandmelder zeigen.
- DGUV Information 205-001 – Fluchtwege (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Fluchtwege freihalten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Notausgänge und Türen im Fluchtweg (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-001 – Feuerlöscher bereitstellen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-023 – Brandschutzhelfer (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- DGUV Information 205-023 – Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 8 DGUV Vorschrift 23 – Überprüfung von zu sichernden Objekten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 9 DGUV Vorschrift 23 – Objekteinweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Häufige Fragen
Was gehört zum Sachgebiet Grundzüge der Sicherheitstechnik?
Nach Anlage 2 der Bewachungsverordnung drei Themen: mechanische Sicherungstechnik, Gefahrenmeldeanlagen mit der Alarmverfolgung und der Brandschutz. Die Sachkundeprüfung soll sich auf jedes Sachgebiet des § 7 BewachV erstrecken (§ 9 Abs. 2 BewachV).
Wie viele Aufgaben zur Sicherheitstechnik kommen in der Prüfung?
Das sagt die Bewachungsverordnung nicht. Anlage 2 sieht für das Sachgebiet in der Unterrichtung etwa 5 der 40 Unterrichtsstunden vor; das ist keine Gewichtung der Prüfung. Einen Schwerpunkt legt § 11 Abs. 2 BewachV nur für den mündlichen Teil fest, auf die Sachgebiete 1 und 6.
Welche Brandklassen gibt es?
Nach DIN EN 2 fünf: A (feste Stoffe), B (flüssige oder flüssig werdende Stoffe), C (Gase), D (Metalle) und F (Speiseöle und -fette).
Verhindert eine Einbruchmeldeanlage einen Einbruch?
Nein. Nach der Polizeilichen Kriminalprävention verhindert sie keinen Einbruch, erhöht aber durch den Alarm an eine Hilfe leistende Stelle das Risiko, entdeckt zu werden. An erster Stelle stehen mechanische Sicherungen.
Was ist der Unterschied zwischen Ruhealarm, Lagealarm und Zeitalarm?
Alle drei löst ein Personen-Notsignal-Gerät ohne Zutun der Person aus: der Ruhealarm, wenn sie sich eine vorgegebene Zeit nicht bewegt, der Lagealarm nach Überschreiten eines Neigungswinkels, der Zeitalarm, wenn eine angeforderte Quittierung ausbleibt (DGUV Regel 112-139).
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der DGUV Vorschrift 23 (Veröffentlichung der DGUV) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Durchführungsanweisungen der DGUV zur DGUV Vorschrift 23 haben wir am 30. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben und Veröffentlichungen der DGUV haben wir am 30. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben der Polizeilichen Kriminalprävention (polizei-beratung.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben der Bundesnetzagentur haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
Bereiten Sie sich mit einer vollständigen Übungsprüfung vor
Machen Sie eine vollständige Übungsprüfung mit 82 Fragen nach dem Aufbau der IHK-Prüfung seit Juli 2025, oder sehen Sie sich zuerst den Aufbau der Prüfung an. Ihr Ergebnis (bestanden oder nicht, Ihre Punktzahl und die Erklärung zu jeder Frage) sehen Sie nach der Abgabe, sobald Sie den Vollzugang haben: 24,95 € inkl. MwSt., einmalig, kein Abo.