DGUV Vorschrift 23: die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ ist die Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich ihre Bestimmungen an den Unternehmer und an die Versicherten, also auch an Sie als Wachperson. Ihre bisherige Nummer war BGV C 7.

Die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste ist eines der sieben Sachgebiete der Sachkundeprüfung. Diese Seite fasst zusammen, was sie zu Eignung, Dienstanweisungen, Nüchternheit, Ausrüstung, Hunden, Schusswaffen und Geldtransporten sagt, und was die DGUV Vorschrift 1 zur Ersten Hilfe regelt.

Diese Seite erklärt die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ in der Fassung, die die DGUV als PDF veröffentlicht (Ausgabe Oktober 1990, aktualisierte Fassung Januar 1997), einige ihrer Durchführungsanweisungen und die §§ 15, 24, 26 und 28 der DGUV Vorschrift 1 in eigenen Worten (gelesen am 30. und 31. Oktober 2026). Die für Sie gültige Fassung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Seite ist keine Rechtsberatung und enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.

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Für wen sie gilt

Die DGUV Vorschrift 23 gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten (§ 1). Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich ihre Bestimmungen an Unternehmer und Versicherte (§ 2). Nach der DGUV ist sie im Oktober 1990 erschienen und liegt in einer aktualisierten Fassung von Januar 1997 vor; ihre bisherige Nummer war BGV C 7. Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Unter demselben Titel „Wach- und Sicherungsdienste“ führt die DGUV auch eine DGUV Vorschrift 24, bisherige Nummer GUV-V C 7; sie ist bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu beziehen. Für die Sachkundeprüfung nennt § 7 Nr. 5 BewachV die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste; diese Seite folgt dem Text der DGUV Vorschrift 23.

Eignung, Dienstanweisungen und Objekte

Wach- und Sicherungstätigkeiten dürfen nur Versicherte ausführen, die die erforderlichen Befähigungen besitzen; offensichtlich ungeeignet dürfen sie nicht sein, und über die Befähigungen werden Aufzeichnungen geführt (§ 3).

Der Unternehmer regelt das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen. Das Personal wird anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig unterwiesen, und das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren wird so weit wie möglich geübt. Die Versicherten befolgen die Dienstanweisungen, dürfen aber keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen (§ 4). In ihren Durchführungsanweisungen nennt die DGUV als Inhalte einer allgemeinen Dienstanweisung zum Beispiel Rechte und Pflichten, Verschwiegenheit, Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen und bei Überfällen sowie den Umgang mit Schusswaffen; Tätigkeiten, die nicht in der speziellen Dienstanweisung festgelegt sind, dürfen Versicherte nicht durchführen.

Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten werden schriftlich festgelegt (§ 6 Abs. 2). Die zu sichernden Objekte werden regelmäßig auf Gefahren geprüft, bei besonderem Anlass unverzüglich, und die Versicherten melden festgestellte Gefahren und die dagegen getroffenen Maßnahmen dem Unternehmer (§ 8 Abs. 1 und 3). In das jeweilige Objekt und seine spezifischen Gefahren werden Sie eingewiesen, und zwar zu den Zeiten, zu denen Sie dort arbeiten (§ 9 Abs. 1 und 2).

Können sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben, stellt der Unternehmer sicher, dass das Personal überwacht wird (§ 7). Nach den Durchführungsanweisungen gilt das insbesondere bei hohem Konfrontationspotenzial, etwa im Citystreifendienst, im Sicherungsdienst im Handel oder im Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, zum Beispiel in Diskotheken; dort ist grundsätzlich der Einsatz von zwei oder mehr Versicherten erforderlich.

Verbot berauschender Mittel und Ausrüstung

Alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel sind während der Dienstzeit verboten, und zwar auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz; bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein (§ 5). Allgemein dürfen sich Versicherte durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden können; das gilt auch für Medikamente (§ 15 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 1).

Die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein, und Sie werden in ihrer Handhabung unterwiesen. Anlegbare Ausrüstung darf die Bewegungsfreiheit, besonders die der Hände, nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Der Unternehmer sorgt für Schuhwerk, das zur Aufgabe passt, und bei Dunkelheit für leistungsfähige Handleuchten; Sie benutzen die Ausrüstung bestimmungsgemäß (§ 10). Wer eine Brille braucht, sichert sie gegen Verlieren oder führt eine Ersatzbrille mit (§ 11).

Hunde (§§ 12 bis 17)

Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden; Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist, dürfen nicht eingesetzt werden, wenn sie dadurch Personen gefährden können. Ungeprüfte Hunde dürfen nur zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat (§ 12). Hundeführer müssen unterwiesen sein und dem Unternehmer ihre Befähigung regelmäßig nachweisen (§ 15).

Der Hund wird im Zwinger bei geschlossener Tür übernommen und abgegeben; eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt. Vor jedem Kontakt überzeugen sich die beauftragten Versicherten, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Bei mehreren Hundeführern gilt eine einheitliche Kommandosprache. Die Führleine darf nicht am Körper, am Fahrrad oder am Moped befestigt werden; ohne Leine wird ein Hund nur geführt, wo keine Begegnung mit Dritten zu erwarten ist, und bei einer Begegnung fest an der kurzen Leine (§ 16).

Wo Hunde eingesetzt sind, wird das ganze Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit ihnen unterwiesen (§ 9 Abs. 3). Belegte Zwinger betreten nur Hundeführer oder beauftragte Personen, die mit dem Hund vertraut sind (§ 13 Abs. 3), und Fahrzeuge für den Transport von Hunden haben eine Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich (§ 17).

Schusswaffen (§§ 18 bis 22)

Mit Schusswaffen wird das Personal nur ausgerüstet, wenn der Unternehmer es ausdrücklich anordnet, und nur, wer nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet ist. Waffenträger nehmen regelmäßig an Schießübungen teil und weisen ihre Schießfertigkeit und Sachkunde nach (§ 18).

Bereitgehalten und geführt werden nur amtlich geprüfte Schusswaffen mit einem in Deutschland anerkannten Beschusszeichen; sie werden bei Verdacht auf Mängel, mindestens aber einmal jährlich durch Sachkundige geprüft. Schreck- oder Gas-Schusswaffen dürfen bei Wach- und Sicherungsaufgaben nicht bereitgehalten und geführt werden (§ 19).

Schusswaffen werden in geeigneten Trageeinrichtungen geführt, die das Herausfallen verhindern; Munition wird nicht lose mitgeführt; außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden, es sei denn, die Waffe ist konstruktiv so gesichert, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann (§ 20 Abs. 3). Übergeben werden Schusswaffen nur entladen, und wer eine übernimmt, prüft sofort den Ladezustand und augenfällige Mängel (§ 21). Aufbewahrt werden sie entladen in verschlossenen Stahlblechschränken mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sicheren Einrichtungen (§ 22).

Geldtransporte (§§ 24 bis 26)

Für Geldtransporte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind (§ 24).

Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen führen mindestens zwei Personen durch, von denen eine die Sicherung übernimmt; das gilt auch für die Wege zwischen Fahrzeug und Übergabe- oder Übernahmestelle. Abweichen darf man davon nur in den Fällen des § 25 Abs. 2, zum Beispiel wenn das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird oder wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und das auch für Außenstehende erkennbar ist (§ 25).

Geldtransporte mit Fahrzeugen werden grundsätzlich in besonders gesicherten Geldtransportfahrzeugen durchgeführt; Ausnahmen nennt § 26 Abs. 2, etwa für Transporte, bei denen ausschließlich Hartgeld transportiert wird oder die für Außenstehende nicht als Geldtransporte zu erkennen sind. Während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt das Fahrzeug ständig besetzt, und die Türen des besetzten Fahrzeugteils sind verriegelt. Überfälle werden unverzüglich über Funk gemeldet (§ 26).

Erste Hilfe nach der DGUV Vorschrift 1

Die Grundregeln zur Ersten Hilfe stehen in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Der Unternehmer sorgt dafür, dass zur Ersten Hilfe die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und das erforderliche Personal zur Verfügung stehen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird und dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird (§ 24 DGUV Vorschrift 1).

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten braucht es mindestens einen Ersthelfer, bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Versicherten; Ersthelfer werden in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen, soweit keine persönlichen Gründe entgegenstehen, und melden jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle (§ 28 DGUV Vorschrift 1).

Für Wach- und Sicherungstätigkeiten zählen die Durchführungsanweisungen der DGUV zur DGUV Vorschrift 23 die Erste Hilfe zu den Inhalten, die für die allgemeine Ausbildung relevant sind, neben Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen und Brandschutz.

Verstöße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Bestimmungen der DGUV Vorschrift 23 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (§ 28). Zu diesen Bestimmungen gehören unter anderem das Verbot berauschender Mittel (§ 5 Satz 1 oder 3), das Verbot, Weisungen des Auftraggebers zu befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen (§ 4 Abs. 3 Satz 2), und die Pflicht, festgestellte Gefahren zu melden (§ 8 Abs. 3). Weil sich die Vorschrift an Unternehmer und Versicherte richtet (§ 2), kann das auch Sie als Wachperson betreffen.

Häufige Fragen

Was ist die DGUV Vorschrift 23?

Die Unfallverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“. Sie gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten (§ 1) und richtet sich an Unternehmer und Versicherte (§ 2).

Wie hieß die DGUV Vorschrift 23 früher?

Ihre bisherige Nummer war nach der DGUV BGV C 7. Die DGUV Vorschrift 24 mit demselben Titel hatte die bisherige Nummer GUV-V C 7.

Darf ich vor dem Dienst Alkohol trinken?

Nicht in einem angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz: Alkohol und andere berauschende Mittel sind während der Dienstzeit und für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz verboten, und bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein (§ 5 DGUV Vorschrift 23). Eine feste Stundenzahl nennt die Vorschrift nicht.

Wer darf Geldtransporte durchführen?

Nur Personen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind (§ 24 DGUV Vorschrift 23). Durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen führen ihn grundsätzlich mindestens zwei Personen durch (§ 25 Abs. 1).

Was ist der Unterschied zwischen der DGUV Vorschrift 23 und 24?

Beide tragen den Titel „Wach- und Sicherungsdienste“. Die DGUV Vorschrift 23 hatte nach der DGUV die bisherige Nummer BGV C 7, die DGUV Vorschrift 24 die Nummer GUV-V C 7; die DGUV Vorschrift 24 ist bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu beziehen. Welche für Sie gilt, sagt Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger.

Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der DGUV Vorschrift 23 (Veröffentlichung der DGUV) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der DGUV Vorschrift 1 (Mustertext der DGUV) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Durchführungsanweisungen der DGUV zur DGUV Vorschrift 23 haben wir am 30. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben und Veröffentlichungen der DGUV haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.

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