Waffenrecht im Bewachungsgewerbe: § 28 WaffG, Kleiner Waffenschein und Reizstoffsprühgeräte
Ob eine Wachperson im Dienst eine Waffe führen darf, regeln drei Regelwerke nebeneinander: das Waffengesetz (WaffG) für Erwerb, Besitz und Führen, die Bewachungsverordnung für den Wachdienst und die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23). Erst wenn alle drei es erlauben, ist eine Waffe im Dienst zulässig.
Die Bewachungsverordnung nennt den Umgang mit Waffen beim Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht (§ 7 Nr. 4), in Anlage 2 mit Schlagstöcken und Reizstoffsprühgeräten als Beispielen. Diese Seite erklärt die Begriffe, die verbotenen Waffen, den Kleinen Waffenschein und die Regeln für Schusswaffen im Bewachungsgewerbe.
Diese Seite erklärt die §§ 1 bis 3, 10, 28, 38, 42, 42a und 51 bis 53 WaffG mit den Anlagen 1 und 2, die §§ 17 und 20 BewachV, die §§ 18 bis 22 der DGUV Vorschrift 23 und § 34a Abs. 1 und 5 GewO in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und dem Text der DGUV (gelesen am 31. Oktober 2026). Sie ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Gegenstand eine Waffe ist und wie er einzustufen ist, entscheidet im Zweifel auf Antrag die zuständige Behörde (§ 2 Abs. 5 WaffG). Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.
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Waffen und die Arten des Umgangs
Waffen sind nach § 1 Abs. 2 WaffG Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Zu den tragbaren Gegenständen gehören auch Reizstoffsprühgeräte, also Gegenstände, aus denen Reizstoffe mit einer Reichweite bis zu 2 m versprüht oder ausgestoßen werden (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2.2 WaffG).
Umgang mit einer Waffe hat, wer sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt (§ 1 Abs. 3 WaffG). Im Wachdienst sind vor allem drei Begriffe wichtig (Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG): Erwerben heißt, die tatsächliche Gewalt über die Waffe zu erlangen; überlassen heißt, die tatsächliche Gewalt einem anderen einzuräumen; führen heißt, die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben.
Ein Beispiel: Wer im Objekt eines Auftraggebers einen Schlagstock am Gürtel trägt, führt ihn, denn das Objekt ist nicht sein eigenes befriedetes Besitztum.
Mit Waffen umgehen darf grundsätzlich nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG; Ausnahmen für Jugendliche regelt § 3 WaffG); wer entgegen dieser Regel eine nicht erlaubnispflichtige Waffe erwirbt oder besitzt, handelt ordnungswidrig (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Für den Umgang mit den Waffen der Anlage 2 Abschnitt 2 braucht man eine Erlaubnis, der Umgang mit den Waffen der Anlage 2 Abschnitt 1 ist verboten (§ 2 Abs. 2 und 3 WaffG).
- § 1 WaffG – Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Anlage 1 WaffG – (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 2 WaffG – Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 3 WaffG – Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 53 WaffG – Bußgeldvorschriften (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Anlage 2 BewachV – (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Verbotene Waffen und Führverbote
Verboten sind unter anderem Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, Stahlruten, Totschläger und Schlagringe sowie Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Bei den Reizstoffen gilt das nicht, wenn die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis ein amtliches Prüfzeichen tragen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.5 WaffG). Ein Reizstoffsprühgerät ohne dieses Prüfzeichen ist also eine verbotene Waffe.
Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden (§ 42a Abs. 1 WaffG). Das gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, insbesondere wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt (§ 42a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 WaffG).
Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen führen; das gilt auch für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen (§ 42 Abs. 1 WaffG). Ausnahmen kann die zuständige Behörde zulassen; Voraussetzung ist unter anderem, dass der Antragsteller nachweist, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann (§ 42 Abs. 2 WaffG). Außerdem können die Landesregierungen das Führen von Waffen und Messern an bestimmten Orten verbieten oder beschränken (§ 42 Abs. 5 WaffG). Ob und wie diese Verbote für Ihren Einsatz gelten, klären Sie vorher mit Ihrem Arbeitgeber.
- Anlage 2 WaffG – (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 42 WaffG – Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Kleiner Waffenschein und Reizstoffsprühgeräte
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Der Kleine Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; er wird ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis erteilt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1).
Reizstoffwaffen und Reizstoffsprühgeräte sind nicht dasselbe. Reizstoffwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 WaffG); für sie gilt der Kleine Waffenschein. Reizstoffsprühgeräte sind tragbare Gegenstände (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2). Erlaubnispflichtig ist der Umgang mit den Waffen der Anlage 2 Abschnitt 2 (§ 2 Abs. 2 WaffG), und dieser Abschnitt erfasst Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, also Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, und die dafür bestimmte Munition. Für ein Reizstoffsprühgerät mit amtlichem Prüfzeichen verlangt das Gesetz deshalb keine Erlaubnis; sogar Jugendliche dürfen mit geprüften Reizstoffsprühgeräten umgehen (§ 3 Abs. 2 WaffG). Es gilt aber das Führverbot bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 1 WaffG).
Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen und, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).
Im Wachdienst kommen zwei Regeln hinzu. Die Dienstanweisung muss bestimmen, dass Sie Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen und jeden Gebrauch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden melden (§ 17 Abs. 1 BewachV). Und das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig (§ 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23); ein Kleiner Waffenschein ändert daran nichts: Er ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz und setzt die Unfallverhütungsvorschrift nicht außer Kraft.
- § 10 WaffG – Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Anlage 1 WaffG – (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Anlage 2 WaffG – (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 1 WaffG – Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 2 WaffG – Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 3 WaffG – Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 42 WaffG – Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 38 WaffG – Ausweispflichten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 19 DGUV Vorschrift 23 – Schusswaffen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Schusswaffen im Bewachungsgewerbe (§ 28 WaffG)
Bei einem Bewachungsunternehmer wird ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern (§ 28 Abs. 1 WaffG). Geführt werden darf die Schusswaffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines solchen konkreten Auftrags; der Unternehmer muss das auch bei seinem Bewachungspersonal sicherstellen (§ 28 Abs. 2 WaffG).
Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, benennt der Unternehmer der zuständigen Behörde. Überlassen werden dürfen ihnen Schusswaffen oder Munition erst, wenn die Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung wird versagt, wenn die Wachperson die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nicht erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Unternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst (§ 28 Abs. 3 WaffG). In den Waffenschein kann eingetragen werden, dass diese Wachpersonen die überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen (§ 28 Abs. 4 WaffG).
Die Unfallverhütungsvorschrift ergänzt das. Mit Schusswaffen ausgerüstet wird nur, wenn der Unternehmer es ausdrücklich anordnet, und nur, wer nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet ist; Waffenträger nehmen regelmäßig an Schießübungen teil (§ 18 DGUV Vorschrift 23). Wie Schusswaffen geführt, übergeben und aufbewahrt werden, regeln die §§ 20 bis 22 der DGUV Vorschrift 23; die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur DGUV Vorschrift 23.
Eine Waffe führen zu dürfen heißt nicht, sie einsetzen zu dürfen. Für den Einsatz gelten dieselben Grenzen wie für jeden anderen Zwang: nur die Jedermannsrechte und der Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 34a Abs. 5 GewO); mehr dazu steht im Ratgeber zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. Nach jedem Gebrauch im Dienst melden Sie ihn unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden (§ 17 Abs. 1 BewachV); der Gewerbetreibende meldet ihn der Behörde, die § 34a GewO vollzieht (§ 20 Abs. 2 BewachV).
- § 28 WaffG – Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 18 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung mit Schusswaffen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 20 DGUV Vorschrift 23 – Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 21 DGUV Vorschrift 23 – Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 22 DGUV Vorschrift 23 – Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 20 BewachV – Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Verstöße und die Zuverlässigkeit
Verstöße gegen das Waffengesetz sind je nach Fall Straftaten (§§ 51, 52 WaffG) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 53 WaffG). Für das Bewachungsgewerbe kommt eine weitere Folge hinzu: Wer wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, solange seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind, wenn die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe erfolgte (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. c GewO; für Wachpersonen gilt das nach Abs. 1a Satz 7 entsprechend).
Häufige Fragen
Darf ein Sicherheitsdienst Pfefferspray tragen?
Das Waffengesetz spricht von Reizstoffsprühgeräten. Mit amtlichem Prüfzeichen ist ein solches Gerät nicht verboten, und das Gesetz verlangt dafür keine Erlaubnis; ohne Prüfzeichen ist es verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 WaffG). Im Dienst darf eine Wachperson ein Reizstoffsprühgerät nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen, und jeden Gebrauch muss sie der Polizei und dem Gewerbetreibenden melden (§ 17 Abs. 1 BewachV). Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt das Führverbot des § 42 WaffG; ob und wie es für Ihren Einsatz gilt, klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber.
Brauche ich für den Sicherheitsdienst einen Kleinen Waffenschein?
Keine der Vorschriften auf dieser Seite verlangt ihn für die Arbeit als Wachperson. Der Kleine Waffenschein erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben ist das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen aber unzulässig (§ 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23).
Darf ein Sicherheitsdienst einen Schlagstock tragen?
Hieb- und Stoßwaffen dürfen nur geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, insbesondere im Zusammenhang mit der Berufsausübung (§ 42a WaffG); Stahlruten, Totschläger und Schlagringe sind ganz verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG). Im Dienst brauchen Sie außerdem die Zustimmung des Gewerbetreibenden (§ 17 Abs. 1 BewachV). Ob ein bestimmter Gegenstand verboten ist, entscheidet im Zweifel auf Antrag die zuständige Behörde (§ 2 Abs. 5 WaffG).
Darf eine Wachperson eine Schusswaffe tragen?
Nur wenn der Bewachungsunternehmer ein Bedürfnis nach § 28 Abs. 1 WaffG hat, die Wachperson der Behörde benannt wurde und die Behörde der Überlassung zugestimmt hat (§ 28 Abs. 3 WaffG), und nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags (§ 28 Abs. 2 WaffG). Nach der DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer die Ausrüstung mit Schusswaffen ausdrücklich anordnen (§ 18 Abs. 1).
Was muss ich nach dem Einsatz einer Waffe tun?
Jeden Gebrauch einer Schusswaffe, einer Hieb- und Stoßwaffe oder eines Reizstoffsprühgeräts melden Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden (§ 17 Abs. 1 BewachV). Der Gewerbetreibende meldet ihn außerdem der zuständigen Behörde (§ 20 Abs. 2 BewachV).
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Waffengesetzes (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der DGUV Vorschrift 23 (Veröffentlichung der DGUV) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
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