Bewacherregister und Zuverlässigkeitsprüfung: was gespeichert wird und wer was tun muss
Das Bewacherregister gibt es seit dem 1. Juni 2019. Es wird beim Statistischen Bundesamt geführt und erfasst Daten zu Bewachungsunternehmen, zu ihren Wachpersonen und zu den Leitungskräften, also den mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung Beauftragten, unter anderem zur Identität, zur Qualifikation und zur Zuverlässigkeit (§ 11b GewO). Über das Register meldet das Unternehmen Sie an, und über das Register fragt die Behörde beim Verfassungsschutz an, wenn das Gesetz das verlangt.
Als Wachperson müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO). Ob Sie sie besitzen, prüft die zuständige Behörde, bevor das Unternehmen Sie mit Bewachungsaufgaben beschäftigen darf, und danach regelmäßig erneut. Diese Seite erklärt das Register, die Zuverlässigkeitsprüfung und was Wachpersonen und Arbeitgeber dabei tun müssen. Was nach der bestandenen Sachkundeprüfung als Erstes kommt, fasst unser Ratgeber „Nach der Sachkundeprüfung“ zusammen.
Diese Seite erklärt die §§ 11b, 34a und 144 GewO, die §§ 1 bis 3, 16, 18, 22 und 23 der Bewachungsverordnung und § 12 StGB in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Texte vom 31. Oktober 2026, am 3. November 2026 erneut mit den Seiten verglichen). Dazu zitiert sie die Informationsseite, das Glossar und die häufig gestellten Fragen des Statistischen Bundesamts zum Bewacherregister (info.bewacherregister.de, gelesen am 31. Oktober und 3. November 2026), die IHKs Rhein-Neckar und Magdeburg und das Service-Portal Berlin (gelesen am 31. Oktober 2026). Sie ist keine Rechtsberatung: Ob Sie zuverlässig sind, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Prüfungssaal hat keinen Zugang zum Bewacherregister und gehört nicht zur IHK, zum DIHK oder zu einer Behörde.
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Was das Bewacherregister ist
Das Bewacherregister wird beim Statistischen Bundesamt als Registerbehörde eingerichtet und geführt. Es soll die Behörden unterstützen, die § 34a GewO vollziehen, und erfasst dafür Daten zu Gewerbetreibenden, Wachpersonen und Leitungskräften elektronisch auswertbar; von der Bundesstatistik ist es räumlich, organisatorisch und personell getrennt (§ 11b Abs. 1 GewO).
Nach der IHK Rhein-Neckar wurde das Register 2019 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingeführt und im Oktober 2022 vom Statistischen Bundesamt übernommen; auch das Glossar des Registers nennt das BAFA als frühere Registerbehörde. Das Register soll nach dem Statistischen Bundesamt den Vollzug des Bewachungsrechts verbessern: Insbesondere bei Kontrollen vor Ort können die Vollzugsbehörden Wachpersonen damit schneller und einfacher überprüfen.
Entscheidungen trifft das Statistische Bundesamt nicht. Es verantwortet den technischen Betrieb und trifft nach eigener Angabe im gesamten Erlaubnisverfahren und bei der Überprüfung von Wachpersonen keine Entscheidung. Ob Wachpersonen und Gewerbebetriebe zugelassen werden dürfen, entscheiden die zuständigen Wohnsitz- und Betriebssitzbehörden, die § 34a-Behörden.
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- IHK Rhein-Neckar – Bewacherregister (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Glossar des Bewacherregisters: Regelvorgang und Registerbehörde (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Über das Bewacherregister (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Über das BWR: Daten, Pflichten der Betriebe, keine Entscheidung der Registerbehörde (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Welche Daten gespeichert werden
Welche Daten die Registerbehörde verarbeiten darf, zählt § 11b Abs. 2 GewO in 13 Nummern auf. Die Tabelle fasst die wichtigsten zusammen. Dazu kommen Statusangaben zum Ablauf der Verfahren und die Identifikationsnummern, die das Register vergibt; sie enthalten keine personenbezogenen Angaben (§ 11b Abs. 3 GewO).
Die Bewacher-ID ist nach dem Glossar des Registers eine registerweit eindeutige siebenstellige Nummer einer natürlichen Person, die das Bewacherregister vergibt. Die Bewachungsverordnung nennt die Nummer, die für eine Person im Bewacherregister eingetragen ist, Bewacherregisteridentifikationsnummer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewachV). Der Ausweis, den Ihnen das Unternehmen ausstellt, enthält die Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Unternehmens (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 BewachV).
Zur Anmeldung lädt das Unternehmen Vorder- und Rückseite Ihres Ausweisdokuments im Onlineportal des Registers hoch. Eine Kopie dafür darf es anfertigen, muss sie aber unverzüglich nach dem Hochladen vernichten. Die hochgeladene Kopie löscht die Registerbehörde, nachdem die Behörde sie geprüft hat, spätestens wenn die Entscheidung über die Zuverlässigkeit bestandskräftig oder rechtskräftig ist (§ 11b Abs. 5 GewO). Die Wohnorte der letzten fünf Jahre werden nach der Entscheidung über die Zuverlässigkeit gelöscht (§ 11b Abs. 8 Nr. 4 GewO).
| Wer oder was | Daten |
|---|---|
| Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter und Leitungskräfte | Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeiten, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Meldeanschrift, Wohnorte der letzten fünf Jahre, Angaben zum Ausweisdokument (Nr. 1) |
| Gewerbebetrieb | Geschäftsbezeichnung, Rechtsform und Registereintrag, Anschriften, Kontaktdaten (Nr. 2); Umfang, Datum und Erlöschen der Erlaubnis und Stand des Erlaubnisverfahrens (Nr. 4) |
| Wachpersonen | Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort und -land, Staatsangehörigkeiten, Meldeanschrift, Wohnorte der letzten fünf Jahre, Angaben zum Ausweisdokument (Nr. 3); die Tätigkeit nach § 34a Abs. 1a Satz 2 und 5 GewO (Nr. 6) |
| Zuverlässigkeit | Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung, Stand des Verfahrens, Datum der Bestands- oder Rechtskraft (Nr. 8); eine Untersagung der Beschäftigung (Nr. 7); aus der Schnittstelle zum Verfassungsschutz das meldende Landesamt, das Datum und ob Erkenntnisse vorliegen (Nr. 12) |
| Qualifikation | Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum, Nummer der ausstellenden IHK, gegebenenfalls Validierungscode (Nr. 10); gleichgestellte Nachweise und Bescheinigungen nach § 23 BewachV (Nr. 11) |
| Behörden | Name, Anschrift und Kontaktdaten der für § 34a zuständigen Behörden (Nr. 13) |
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Glossar des Bewacherregisters: § 34a-Behörden und Bewacher-ID (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 3 BewachV – Angaben bei der Antragstellung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 18 BewachV – Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Wer was einträgt
Das Register lebt von den Meldungen mehrerer Stellen. Nach dem Statistischen Bundesamt sind alle Gewerbebetriebe im Bewachungsgewerbe verpflichtet, die Angaben über ihre Betriebe und die von ihnen eingesetzten Wachpersonen aktuell zu halten.
Die Behörde am Betriebssitz
Sie erfasst den Gewerbebetrieb im Register und schickt ihm die Erfassungsmeldung. Der Betrieb registriert sich selbst, teilt der Behörde sein Präfix mit, und die Behörde gibt ihn frei; erst danach kann er Wachpersonen anmelden. Die § 34a-Behörden übermitteln dem Register außerdem unverzüglich die Daten zu Ereignissen wie der Erteilung, Versagung oder dem Erlöschen einer Erlaubnis (§ 11b Abs. 6 und 7 GewO).
Das Bewachungsunternehmen
Es meldet Wachpersonen und Leitungskräfte vor der Beschäftigung über das Register an, mit den Angaben des § 16 Abs. 2 BewachV und der Ausweiskopie. Änderungen der Daten seiner Wachpersonen teilt es unverzüglich, spätestens 14 Tage, nachdem es davon erfahren hat, über das Register mit, und sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung meldet es die Wachperson ab (§ 11b Abs. 5 und 6 GewO).
Die Behörde am Hauptwohnsitz der Wachperson
Sie prüft Zuverlässigkeit und Qualifikation der angemeldeten Wachperson und teilt dem Unternehmen das Ergebnis mit, mit dem Datum der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung, der Registeridentifikationsnummer und den zulässigen Einsatzmöglichkeiten (§ 16 Abs. 2 BewachV, § 1 Abs. 2 BewachV).
Die IHKs
Sie stellen die Daten zu den Unterrichtungs- und Sachkundenachweisen, die nach dem 1. Januar 2009 ausgestellt wurden, über die gemeinsame Stelle der Kammern elektronisch zum Abruf bereit. Fragt das Register nach älteren Nachweisen, müssen die Daten nacherfasst werden (§ 11b Abs. 4 GewO).
Der Verfassungsschutz
Über die Schnittstelle des Registers gibt die Landesbehörde für Verfassungsschutz ihre Stellungnahme ab, wenn das Gesetz die Anfrage verlangt. Im Register stehen dazu das meldende Landesamt, das Datum der Meldung und ob Erkenntnisse vorliegen (§ 11b Abs. 2 Nr. 12 GewO).
Sie als Wachperson
Sie tragen selbst nichts ein. Die Bewacher-ID können Sie nach der IHK Magdeburg nicht direkt beantragen; den Antrag stellt in der Regel Ihr Arbeitgeber. Ihre Bewacher-ID erhalten Sie nach dem Statistischen Bundesamt bei der für Sie zuständigen § 34a-Behörde. Sie können die Anfrage auch an die Registerbehörde richten, mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und aktueller Meldeanschrift; sie schickt die Bewacher-ID nur per Post an die im Register hinterlegte Meldeanschrift.
Die Zuverlässigkeitsprüfung: was die Behörde einholt
Grundlage ist § 34a GewO: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine Leitungskraft die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1), und Wachpersonen dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Abs. 1a Satz 1 Nr. 1). Welche Auskünfte die Behörde dafür einholen muss, sagt das Gesetz mit dem Wort „mindestens“; die Tabelle zeigt diesen Mindestumfang.
Zuständig ist für Wachpersonen die Behörde an ihrem Hauptwohnsitz (§ 34a Abs. 1a Satz 3 GewO, § 1 Abs. 2 BewachV). Wer keinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, wird von der Behörde am Betriebssitz des Unternehmens überprüft, das ihn als Erstes anmeldet (§ 34a Abs. 1a Satz 4 GewO).
Die erste Anfrage beim Verfassungsschutz nennt das Glossar des Registers „Regelvorgang“: Mit ihr beginnt nach dem Glossar eine Nachberichtspflicht von fünf Jahren. Erfährt der Verfassungsschutz in dieser Zeit etwas, das für die Zuverlässigkeit von Bedeutung ist, übermittelt er es der Behörde (Nachbericht, § 34a Abs. 1b GewO); dasselbe gilt für die beteiligten Polizeibehörden. Die Regel zur Anfrage beim Verfassungsschutz gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson (§ 34a Abs. 1a Satz 6 GewO).
Auch die Justiz meldet sich: In Strafsachen gegen Gewerbetreibende, Leitungskräfte und Wachpersonen übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte der zuständigen Behörde zum Beispiel die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Entscheidung, die das Verfahren abschließt, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen (§ 2 BewachV).
| Für wen | Was mindestens eingeholt wird |
|---|---|
| Antragsteller im Erlaubnisverfahren und Leitung des Betriebes (Abs. 1 Satz 5) | Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; Stellungnahme der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamts; über das Bewacherregister eine Stellungnahme der Landesbehörde für Verfassungsschutz |
| Wachpersonen und Leitungskräfte (Abs. 1a Satz 3) | unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; Stellungnahme der Polizei |
| zusätzlich bei Wachpersonen für Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen, auch ohne leitende Funktion, und für Schutzaufgaben in besonders gefährdeten Objekten (Abs. 1a Satz 5) | Stellungnahme des Verfassungsschutzes über das Bewacherregister, wie in Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 |
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 1 BewachV – Örtliche Zuständigkeit (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Glossar des Bewacherregisters: Regelvorgang und Registerbehörde (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 2 BewachV – Unterrichtung in Strafsachen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Was jemanden unzuverlässig macht
Maßstab ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO). Wann sie „in der Regel“ fehlt, zählt Satz 4 auf; für Wachpersonen gilt er entsprechend (Abs. 1a Satz 7). Für die Verurteilungen der Nr. 4 kommt es auf die Strafe, die Art der Straftat und die Zeit an.
Ein Beispiel: Eine einzige rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen vor zwei Jahren erfüllt die Regel der Nr. 4 nicht, denn dafür braucht es eine Freiheits- oder Jugendstrafe, eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen, mindestens zwei geringere Geldstrafen oder eine ausgesetzte Verhängung von Jugendstrafe. Ob die Behörde aus anderen Tatsachen auf fehlende Zuverlässigkeit schließt, entscheidet sie im Einzelfall nach Satz 3 Nr. 1.
Wer sich in den letzten drei Jahren vor der Überprüfung nicht in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums aufgehalten hat und dessen Zuverlässigkeit deshalb nicht ausreichend festgestellt werden kann, bekommt keine Erlaubnis (§ 34a Abs. 1 Satz 9 GewO); für Wachpersonen gilt das entsprechend (Abs. 1a Satz 7).
Nr. 1 und 2: verbotener Verein, verfassungswidrige Partei
Mitgliedschaft in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verboten wurde oder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt, oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
Nr. 3: verfassungsfeindliche Bestrebungen
Wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Nr. 4: welche Strafe
Eine rechtskräftige Verurteilung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag, wegen Versuchs oder Vollendung, zu Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, oder eine ausgesetzte Verhängung von Jugendstrafe; seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung dürfen fünf Jahre noch nicht verstrichen sein.
Nr. 4: welche Straftaten
Verbrechen, also Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB), unter anderem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Vergehen gegen das Betäubungsmittel- oder das Waffengesetz und weitere Gesetze sowie staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftaten.
Wie lange es dauert, was es kostet und wie oft neu geprüft wird
Bundesweit einheitliche Angaben zu Dauer und Gebühr haben wir nicht gefunden. Das Service-Portal Berlin nennt für das Melden von Wachpersonen eine Bearbeitungszeit von 4 Wochen, soweit keine weitergehende Prüfung erforderlich ist, und eine Rahmengebühr von 50,00 bis 350,00 Euro pro gemeldeter Wachperson. Für andere Bundesländer und Behörden haben wir diese Angaben nicht gelesen; sie können abweichen.
Bis die Behörde ihr Ergebnis mitgeteilt hat, dürfen Sie nicht mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden. Das Unternehmen braucht dafür die Mitteilung der Behörde oder, wenn Sie schon eine gültige Bewacher-ID haben, die elektronische Bestätigung des Registers (§ 16 Abs. 1 und 3 BewachV). Nach dem Service-Portal Berlin dürfen Unternehmen angemeldete Wachpersonen erst nach behördlicher Bestätigung der Zuverlässigkeit mit Bewachungsaufgaben beschäftigen.
Danach wird Ihre Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen erneut überprüft, spätestens nach fünf Jahren (§ 34a Abs. 1 Satz 10 und Abs. 1a Satz 7 GewO). Für diese Regelüberprüfung gilt das Anmeldeverfahren des § 16 Abs. 2 BewachV entsprechend (§ 16 Abs. 4 BewachV). Das Glossar des Registers beschreibt diese Wiederholungsprüfung so: Dabei wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz angefragt, ob neue Erkenntnisse vorliegen, und die Anfrage verlängert den Nachberichtszeitraum um weitere fünf Jahre. Wann die nächste Überprüfung fällig ist, berechnet sich nach dem Datum der letzten (§ 23 Abs. 5 BewachV).
- Land Berlin (Service-Portal Berlin) – Gebühren und Bearbeitungszeit (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Land Berlin (Service-Portal Berlin) – Verfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 16 BewachV – Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Glossar des Bewacherregisters: Wiederholungsprüfung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 23 BewachV – Übergangsvorschriften (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Was Sie als Wachperson tun müssen
Anmelden müssen Sie sich nicht selbst; das tut das Unternehmen. Es braucht dafür aber Angaben von Ihnen: Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten, Meldeanschrift, Ihre Wohnorte der letzten fünf Jahre mit Zeitraum, Ihr Ausweisdokument und Ihren Nachweis, also die Bescheinigung über die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung (§ 16 Abs. 2 BewachV). Haben Sie schon eine gültige Bewacher-ID, meldet ein neues Unternehmen Sie mit ihr an; einen Nachweis lädt es dann nur hoch, wenn Sie eine neue Qualifikation haben oder die neue Tätigkeit eine höhere verlangt (§ 16 Abs. 3 BewachV).
Das Ergebnis der Überprüfung teilt die Behörde dem Unternehmen mit, und das Unternehmen muss Sie darüber unterrichten (§ 16 Abs. 2 BewachV). Im Dienst führen Sie den Ausweis des Unternehmens zusammen mit dem Ausweisdokument mit, das im Register angegeben ist, und zeigen beides auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden vor, etwa dem Ordnungsamt, der Polizei oder dem Zoll (§ 18 Abs. 2 BewachV). Wer das vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 BewachV).
Unser Rat: Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber sofort Bescheid, wenn Sie umziehen oder ein neues Ausweisdokument bekommen. Er muss Änderungen Ihrer Daten spätestens 14 Tage, nachdem er davon erfahren hat, über das Register mitteilen (§ 11b Abs. 6 GewO).
- § 16 BewachV – Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 18 BewachV – Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 22 BewachV – Ordnungswidrigkeiten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Was Arbeitgeber tun müssen
Ein Bewachungsunternehmen darf Wachpersonen und Leitungskräfte erst beschäftigen, wenn es sie über das Register angemeldet und die Mitteilung der Behörde oder die Bestätigung des Registers erhalten hat, und nur, wenn die Wachperson zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen Abschluss nach § 8 BewachV besitzt und die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung hat (§ 16 Abs. 1 BewachV). Das gilt entsprechend für Unternehmen, die Wachpersonen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung entleihen (§ 16 Abs. 5 BewachV).
Mit der Anmeldung lädt das Unternehmen die Ausweiskopie hoch und vernichtet seine Kopie unverzüglich danach (§ 11b Abs. 5 GewO). Ändern sich die Daten des Gewerbetreibenden oder des Betriebes, teilt es das der Behörde am Betriebssitz mit; Änderungen bei den Daten der Wachpersonen meldet es über das Register, jeweils unverzüglich, spätestens 14 Tage, nachdem es davon erfahren hat. Sechs Wochen nach dem Ende einer Beschäftigung meldet es die Wachperson ab (§ 11b Abs. 6 GewO).
Wer eine Wachperson entgegen § 16 Abs. 1 BewachV beschäftigt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BewachV); das kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden (§ 144 Abs. 2 Nr. 1b und Abs. 4 GewO). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Wachperson die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, kann die Behörde dem Unternehmen ihre Beschäftigung untersagen (§ 34a Abs. 4 GewO).
- § 16 BewachV – Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 22 BewachV – Ordnungswidrigkeiten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Häufige Fragen
Was ist das Bewacherregister?
Ein elektronisches Register beim Statistischen Bundesamt, in dem Daten zu Bewachungsunternehmen, Wachpersonen und Leitungskräften erfasst werden, unter anderem zur Identität, zur Qualifikation und zur Zuverlässigkeit (§ 11b GewO). Es gibt es seit dem 1. Juni 2019. Entscheidungen trifft nicht das Statistische Bundesamt, sondern die zuständige § 34a-Behörde.
Kann ich mich selbst im Bewacherregister anmelden?
Nein. Das Unternehmen, das Sie beschäftigen will, meldet Sie vor der Beschäftigung über das Register an (§ 16 Abs. 2 BewachV). Die Bewacher-ID können Sie nach der IHK Magdeburg nicht direkt beantragen. Ihre vorhandene Bewacher-ID erfahren Sie bei der für Sie zuständigen § 34a-Behörde oder auf Anfrage bei der Registerbehörde, die sie per Post an Ihre Meldeanschrift schickt.
Wie lange dauert die Zuverlässigkeitsprüfung?
Bundesweit einheitliche Angaben haben wir nicht gefunden. Das Service-Portal Berlin nennt 4 Wochen, soweit keine weitergehende Prüfung erforderlich ist. Mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden dürfen Sie erst, wenn das Ergebnis vorliegt.
Wie oft wird die Zuverlässigkeit überprüft?
In regelmäßigen Abständen, spätestens nach fünf Jahren (§ 34a Abs. 1 Satz 10 GewO, für Wachpersonen Abs. 1a Satz 7). Dazwischen melden Verfassungsschutz und Polizei der Behörde neue Erkenntnisse (Nachbericht, § 34a Abs. 1b GewO), und Staatsanwaltschaften und Gerichte unterrichten sie in bestimmten Strafsachen (§ 2 BewachV).
Welche Vorstrafen machen unzuverlässig?
In der Regel eine rechtskräftige Verurteilung in den letzten fünf Jahren zu Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wegen eines Verbrechens oder einer der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftaten, etwa vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Betrugs oder Hausfriedensbruchs. Am Ende entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Strafgesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben der IHKs haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben des Statistischen Bundesamts zum Bewacherregister haben wir am 3. November 2026 und 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben des Service-Portals Berlin haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
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