§ 34a GewO einfach erklärt: was der Paragraph für das Bewachungsgewerbe regelt
§ 34a der Gewerbeordnung (GewO) ist die Grundvorschrift für das Bewachungsgewerbe. Er bestimmt, wer eine Erlaubnis braucht und wann sie versagt wird, welche Nachweise Unternehmer und Wachpersonen erbringen müssen, wie ihre Zuverlässigkeit überprüft wird und welche Rechte Wachpersonen gegenüber Dritten ausüben dürfen. Viele Einzelheiten regelt die Bewachungsverordnung (BewachV), zum Beispiel die Unterrichtung, die Sachkundeprüfung und die Pflichten im Wachdienst.
Kurz gesagt: Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dafür muss er unter anderem zuverlässig sein, eine Haftpflichtversicherung nachweisen und vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) die Sachkundeprüfung bestanden haben. Die Wachpersonen, die er beschäftigt, müssen zuverlässig sein und die Unterrichtung bei der IHK nachweisen; für fünf Tätigkeiten verlangt das Gesetz statt der Unterrichtung die Sachkundeprüfung.
Diese Seite erklärt § 34a GewO Absatz für Absatz in eigenen Worten, dazu die §§ 11b und 144 GewO, die §§ 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 12, 14, 16 bis 18 und 22 und Anlage 2 der Bewachungsverordnung, die §§ 12 und 132 StGB und § 17 OWiG, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Texte vom 31. Oktober 2026, am 3. November 2026 erneut mit den Seiten verglichen). Dazu zitiert sie Angaben der IHKs Rhein-Neckar, Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern und Magdeburg, des Service-Portals Berlin und des Statistischen Bundesamts zum Bewacherregister (gelesen am 31. Oktober und 3. November 2026). Sie ist keine Rechtsberatung: Über Erlaubnis, Zuverlässigkeit und Bußgelder entscheidet die zuständige Behörde. Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK, zum DIHK oder zu einer Behörde.
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§ 34a GewO auf einen Blick
§ 34a GewO besteht aus den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 bis 6; Absatz 6 ist weggefallen. Die Tabelle zeigt, was wo steht. Die Sätze eines Absatzes sind im Gesetzestext nicht nummeriert; wir zählen sie so, wie das Gesetz selbst auf sie verweist, etwa auf „Absatz 1 Satz 10“ in Absatz 2 Nr. 7.
Zwei weitere Vorschriften der Gewerbeordnung gehören dazu: § 11b GewO richtet das Bewacherregister ein, und § 144 GewO bestimmt, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten sind.
| Absatz | Was er regelt |
|---|---|
| Abs. 1 | die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe (Satz 1), Auflagen (Satz 2), die vier Gründe, aus denen die Erlaubnis zu versagen ist (Satz 3), wann die Zuverlässigkeit in der Regel fehlt (Satz 4), welche Auskünfte die Behörde mindestens einholt (Satz 5) und die erneute Überprüfung spätestens nach fünf Jahren (Satz 10) |
| Abs. 1a | die Wachpersonen: Zuverlässigkeit und Unterrichtung (Satz 1), die fünf Tätigkeiten mit Sachkundeprüfung (Satz 2), die Überprüfung durch die Behörde am Hauptwohnsitz (Satz 3) und die zusätzliche Anfrage beim Verfassungsschutz für bestimmte Aufgaben (Satz 5) |
| Abs. 1b | der Nachbericht: Verfassungsschutz und Polizei melden der Behörde Erkenntnisse, die sie erst später erlangen; dazu Fristen, nach denen die Daten zu löschen sind |
| Abs. 2 | die Ermächtigung, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln, etwa zur Unterrichtung, zur Sachkundeprüfung und zu den Pflichten bei der Ausübung des Gewerbes |
| Abs. 3 | die Behörde darf dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung übermitteln |
| Abs. 4 | die Behörde kann die Beschäftigung einer unzuverlässigen Wachperson oder einer Leitungskraft (mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt) untersagen |
| Abs. 5 | die Rechte gegenüber Dritten: nur Jedermannsrechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse, unter Beachtung der Erforderlichkeit |
| Abs. 6 | weggefallen |
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Die Erlaubnispflicht (Abs. 1 Satz 1 und 2)
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, betreibt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO das Bewachungsgewerbe und bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Antragsteller kann eine natürliche Person sein, aber auch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (§ 3 Abs. 1 BewachV); bei juristischen Personen kommt es für die Sachkunde auf die gesetzlichen Vertreter an (Abs. 1 Satz 3 Nr. 3).
Was Bewachung genau ist, bestimmt § 34a GewO nicht näher. Das Statistische Bundesamt beschreibt sie im Glossar des Bewacherregisters als Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder des Eigentums fremder Personen vor Angriffen Dritter gerichtet ist; sie erfordert danach eine aktive Obhutstätigkeit und muss in menschlicher Tätigkeit bestehen, zum Beispiel in wiederkehrenden Kontrollen.
Es muss um fremdes Leben oder Eigentum gehen. Nach einer ersten, unverbindlichen Zuordnung der IHK Rhein-Neckar braucht der Gewerbetreibende zum Beispiel keine Erlaubnis und brauchen die Mitarbeiter weder einen Unterrichtungs- noch einen Sachkundenachweis, wenn Angestellte des Objektbetreibers selbst bewachende Tätigkeiten ausüben, bei Kartenabreißern ohne Zugangskontrolle und ohne Befugnis zur Zutrittsverweigerung, beim Hostessendienst und bei reinen Schließdiensttätigkeiten. Entscheidend ist nach der IHK, wie die Gewerbeämter die einzelnen Tätigkeiten zuordnen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit das zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen dürfen Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden (Abs. 1 Satz 2). Was mit dem Antrag anzugeben und beizufügen ist, zählt § 3 BewachV auf, darunter Bescheinigungen in Steuersachen, eine Kopie des Ausweisdokuments, der Nachweis der Sachkundeprüfung, der Nachweis der Haftpflichtversicherung und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Glossar des Bewacherregisters: Bewachung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- IHK Rhein-Neckar – Tätigkeiten ohne Nachweis (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- IHK Rhein-Neckar – Hinweis zur Zuordnung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 3 BewachV – Angaben bei der Antragstellung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Wann die Erlaubnis versagt wird (Abs. 1 Satz 3)
Das Gesetz sagt „ist zu versagen“: Liegt einer der vier Gründe vor, wird die Erlaubnis nicht erteilt.
Ebenfalls zu versagen ist die Erlaubnis, wenn sich der Antragsteller oder jemand aus der Leitung des Betriebes in den letzten drei Jahren vor der Überprüfung nicht in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aufgehalten hat und seine Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend festgestellt werden kann (Abs. 1 Satz 9).
Nr. 1: fehlende Zuverlässigkeit
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller oder jemand, der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wann das in der Regel so ist, steht im nächsten Abschnitt.
Nr. 2: ungeordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Mit dem Antrag ist unter anderem eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beizubringen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 BewachV).
Nr. 3: keine Sachkundeprüfung
Der Antragsteller oder wer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist, weist nicht durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung die notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen nach. Bei juristischen Personen gilt das für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie direkt mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben befasst sind oder niemand in der Leitung einen Sachkundenachweis hat. Die Unterrichtung genügt hier nicht; bestimmte Abschlüsse, etwa als Fachkraft für Schutz und Sicherheit, ersetzen die Prüfung aber (§§ 8 und 12 BewachV).
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern – Sachkundenachweis und Unterrichtungsnachweis (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 8 BewachV – Anerkennung anderer Nachweise (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 12 BewachV – Anerkennung anderer Nachweise (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Nr. 4: keine Haftpflichtversicherung
Der Antragsteller weist keine Haftpflichtversicherung nach. Die Mindestversicherungssumme je Schadensereignis beträgt nach § 14 Abs. 2 BewachV 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden.
Zuverlässigkeit: wann sie in der Regel fehlt und wie die Behörde sie prüft
Maßstab ist Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Satz 4 nennt die Fälle, in denen sie „in der Regel“ fehlt; für Wachpersonen gilt er entsprechend (Abs. 1a Satz 7).
Zu den Straftaten der Nr. 4 gehören Verbrechen, also rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Dazu kommen unter anderem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Menschenhandel, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Vergehen gegen das Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Waffen-, Sprengstoff-, Aufenthalts-, Arbeitnehmerüberlassungs- oder Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftaten.
Um die Zuverlässigkeit zu überprüfen, holt die Behörde im Erlaubnisverfahren mindestens ein: eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamts und, über die Schnittstelle des Bewacherregisters, eine Stellungnahme der Landesbehörde für Verfassungsschutz (Abs. 1 Satz 5). Bei Wachpersonen holt die Behörde an ihrem Hauptwohnsitz mindestens die Auskunft aus dem Bundeszentralregister und die Stellungnahme der Polizei ein (Abs. 1a Satz 3). Den Verfassungsschutz fragt sie zusätzlich bei Wachpersonen, die Flüchtlingsunterkünfte oder zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen sollen, auch ohne leitende Funktion, oder die Schutzaufgaben in Objekten wahrnehmen, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann (Abs. 1a Satz 5).
Die Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, erneut überprüft (Abs. 1 Satz 10, für Wachpersonen nach Abs. 1a Satz 7). Erfährt der Verfassungsschutz nachträglich etwas, das für die Beurteilung von Bedeutung ist, übermittelt er es der Behörde (Nachbericht, Abs. 1b); dasselbe gilt für die beteiligten Polizeibehörden. Außerdem unterrichten Staatsanwaltschaften und Gerichte die Behörde in Strafsachen gegen Gewerbetreibende, Leitungskräfte und Wachpersonen, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen (§ 2 BewachV).
| Regelfall | Wann |
|---|---|
| Nr. 1: verbotener Verein | Mitgliedschaft in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verboten wurde oder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt, solange seit dem Ende der Mitgliedschaft keine zehn Jahre verstrichen sind |
| Nr. 2: verfassungswidrige Partei | Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, solange seit dem Ende der Mitgliedschaft keine zehn Jahre verstrichen sind |
| Nr. 3: verfassungsfeindliche Bestrebungen | wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat |
| Nr. 4: bestimmte Verurteilungen | in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag wegen Versuchs oder Vollendung einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt zu Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, oder Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind |
Was für Wachpersonen gilt (Abs. 1a)
Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der IHK nachweisen, dass sie über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind (Abs. 1a Satz 1). Die Unterrichtung dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden. Die IHK stellt die Bescheinigung aus, wenn Sie ohne Fehlzeiten teilgenommen haben und die IHK sich unter anderem durch Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass Sie mit dem Stoff vertraut sind (§ 6 BewachV).
Für fünf Tätigkeiten verlangt Abs. 1a Satz 2 neben der Zuverlässigkeit eine vor der IHK bestandene Sachkundeprüfung: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, den Schutz vor Ladendieben, Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken und, jeweils in leitender Funktion, Bewachungen von Flüchtlingsunterkünften und von zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Welche Tätigkeiten im Einzelnen darunterfallen und welche Abschlüsse die Prüfung ersetzen, erklärt unser Ratgeber „Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?“.
Außerdem darf eine Wachperson nur beschäftigt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen der in § 8 BewachV genannten Abschlüsse besitzt, und erst, wenn der Gewerbetreibende sie über das Bewacherregister angemeldet und von der Behörde das Ergebnis der Überprüfung oder die Bestätigung des Registers erhalten hat (§ 16 Abs. 1 bis 3 BewachV).
Die Erlaubnis nach Abs. 1 braucht, wer das Bewachungsgewerbe betreibt; für die Wachpersonen, die er beschäftigt, stellt Abs. 1a die genannten Anforderungen. Nach der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern benötigen den Unterrichtungsnachweis nur Angestellte; wer selbständig ein Bewachungsgewerbe betreiben will, benötigt einen Sachkundenachweis.
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 6 BewachV – Verfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 16 BewachV – Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 8 BewachV – Anerkennung anderer Nachweise (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern – Sachkundenachweis und Unterrichtungsnachweis (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Keine Polizei: welche Rechte Wachpersonen haben (Abs. 5)
Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur drei Arten von Rechten eigenverantwortlich ausüben: die Rechte, die jedermann bei Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe zustehen, die Selbsthilferechte, die ihnen der jeweilige Auftraggeber vertraglich übertragen hat, und Befugnisse, die ihnen gegebenenfalls ein Gesetz überträgt. Dabei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten (Abs. 5).
Die Dienstanweisung, mit der der Gewerbetreibende den Wachdienst regelt, muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt (§ 17 Abs. 1 BewachV). Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, kann sich wegen Amtsanmaßung strafbar machen (§ 132 StGB).
Die Aufgaben von Bewachungsunternehmen und ihre Abgrenzung zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden nennt Anlage 2 Nr. 1 BewachV als Stoff; über § 9 Abs. 2 BewachV ist das auch Gegenstand der Sachkundeprüfung. Was die Jedermannsrechte im Einzelnen erlauben, erklären unsere Ratgeber zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, zum Festnahmerecht nach § 127 StPO und zum Hausrecht.
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 132 StGB – Amtsanmaßung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Anlage 2 BewachV – (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 9 BewachV – Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Register, Untersagung und Verordnung (Abs. 2 bis 4)
Die Behörde kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Wachperson oder einer Leitungskraft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (Abs. 4). Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister darf die Behörde dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung mit den für die Beurteilung erforderlichen Daten übermitteln (Abs. 3).
Über das Bewacherregister beim Statistischen Bundesamt (§ 11b GewO) laufen Anmeldung, Datenänderungen und Abmeldung. Der Gewerbetreibende meldet Wachpersonen vor der Beschäftigung an (§ 16 Abs. 2 BewachV), teilt Änderungen ihrer Daten spätestens 14 Tage, nachdem er davon erfahren hat, mit und meldet sie sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung ab (§ 11b Abs. 6 GewO).
Abs. 2 ermächtigt das Bundesinnenministerium, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln, unter anderem die Unterrichtung, die Sachkundeprüfung und die Pflichten bei der Ausübung des Gewerbes. Verstöße gegen eine solche Verordnung sind nach § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO ordnungswidrig, soweit sie auf diese Vorschrift verweist; die Bewachungsverordnung tut das in § 22 Abs. 1, etwa für die Dienstanweisung, den Ausweis, das Namensschild, die Rückgabe von Waffen und die Aufzeichnungen. Mehr dazu im Ratgeber zur Bewachungsverordnung.
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 16 BewachV – Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 22 BewachV – Ordnungswidrigkeiten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Bußgelder bei Verstößen (§ 144 GewO)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, handelt ordnungswidrig (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f GewO). Das kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden (§ 144 Abs. 4 GewO).
Den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden vorzuzeigen, ist eine Pflicht jeder Wachperson selbst (§ 18 Abs. 2 BewachV), ebenso bei den Tätigkeiten, die § 18 Abs. 3 BewachV nennt, das Namensschild zu tragen. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BewachV).
§ 144 GewO unterscheidet im Höchstmaß nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Dann kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Wie hoch die Geldbuße im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft; auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse kommen in Betracht (§ 17 Abs. 3 OWiG).
| Verstoß | Vorschrift | Geldbuße bis zu |
|---|---|---|
| Bewachen ohne Erlaubnis | § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f GewO | fünftausend Euro |
| Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Auflage zur Erlaubnis (§ 34a Abs. 1 Satz 2) oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 34a Abs. 4, also eine Untersagung der Beschäftigung | § 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO | dreitausend Euro |
| Verstoß gegen die Bewachungsverordnung, soweit sie auf § 144 GewO verweist, zum Beispiel jemanden entgegen § 16 Abs. 1 BewachV beschäftigen, den Ausweis nicht mitführen oder nicht vorzeigen, das Namensschild nicht tragen | § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO mit § 22 Abs. 1 BewachV | dreitausend Euro |
- § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 18 BewachV – Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 22 BewachV – Ordnungswidrigkeiten (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Wer entscheidet: Behörde, IHK und Registerbehörde
Über die Erlaubnis, die Zuverlässigkeit und die Zulassung von Wachpersonen entscheiden die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, die das Statistische Bundesamt § 34a-Behörden nennt. Welche Behörde das ist, richtet sich nach dem Landesrecht; für Wachpersonen nennt § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO die am Hauptwohnsitz „für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde“. Für Wachpersonen ist es nach dem Statistischen Bundesamt und der IHK Magdeburg das Gewerbe- oder Ordnungsamt am Wohnsitz, in Berlin nach dem Service-Portal Berlin das Ordnungsamt des Bezirks, in dem die Wachperson wohnt.
Örtlich zuständig ist für den Gewerbetreibenden und die Leitung des Betriebes die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder seine Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll, für Wachpersonen die Behörde an ihrem Hauptwohnsitz (§ 1 BewachV). Ohne Hauptwohnsitz in Deutschland ist die Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden zuständig, der die Wachperson als Erster anmeldet.
Die IHK führt die Unterrichtung durch, nimmt die Sachkundeprüfung ab und stellt die Bescheinigungen aus (§§ 5, 6, 10 und 11 BewachV). Über Erlaubnis und Zuverlässigkeit entscheidet sie nicht. Welche Tätigkeit welchen Nachweis verlangt, entscheiden nach der IHK Rhein-Neckar letztlich die Gewerbeämter; die IHKs haben dabei nur eine beratende Funktion.
Das Statistische Bundesamt führt das Bewacherregister als Registerbehörde (§ 11b Abs. 1 GewO). Nach eigener Angabe verantwortet es den technischen Betrieb und trifft im gesamten Erlaubnisverfahren und bei der Überprüfung von Wachpersonen keine Entscheidung.
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Glossar des Bewacherregisters: § 34a-Behörden und Bewacher-ID (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Über das Bewacherregister (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- IHK Magdeburg – Bewacher-ID (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Land Berlin (Service-Portal Berlin) – Gebühren und Bearbeitungszeit (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 1 BewachV – Örtliche Zuständigkeit (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 5 BewachV – Zuständige Stelle (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 6 BewachV – Verfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 10 BewachV – Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11 BewachV – Prüfung, Verfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- IHK Rhein-Neckar – Hinweis zur Zuordnung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Über das BWR: Daten, Pflichten der Betriebe, keine Entscheidung der Registerbehörde (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Häufige Fragen
Was regelt § 34a GewO?
Die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und die Gründe, aus denen die Erlaubnis versagt wird, die Anforderungen an Wachpersonen (Zuverlässigkeit, Unterrichtung oder Sachkundeprüfung), die Überprüfung der Zuverlässigkeit, die Untersagung der Beschäftigung und die Rechte, die Wachpersonen gegenüber Dritten ausüben dürfen (Abs. 5). Viele Einzelheiten stehen in der Bewachungsverordnung.
Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34a GewO?
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will. Zuständig ist die Behörde in dem Bezirk, in dem das Unternehmen betrieben wird (§ 1 Abs. 1 BewachV). Die Erlaubnis braucht das Unternehmen; für die Wachpersonen, die es beschäftigt, gelten die Anforderungen des § 34a Abs. 1a GewO.
Was passiert, wenn man ohne Erlaubnis bewacht?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f GewO), die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann (§ 144 Abs. 4 GewO); fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Welche Rechte hat eine Wachperson nach § 34a Abs. 5 GewO?
Nur die Jedermannsrechte bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse, jeweils unter Beachtung der Erforderlichkeit. Die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten hat sie nicht; darauf muss die Dienstanweisung hinweisen (§ 17 Abs. 1 BewachV).
Wann gilt man nach § 34a GewO als unzuverlässig?
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Zuverlässigkeit fehlt. In der Regel fehlt sie zum Beispiel nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls oder Betrugs zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen in den letzten fünf Jahren, bei Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein in den letzten zehn Jahren und bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen (§ 34a Abs. 1 Satz 4 GewO).
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Strafgesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben der IHKs haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben des Statistischen Bundesamts zum Bewacherregister haben wir am 3. November 2026 und 31. Oktober 2026 geprüft. Die Angaben des Service-Portals Berlin haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
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