Bürgerliches Recht für die Sachkundeprüfung § 34a: Besitz, Eigentum, Selbsthilfe und Haftung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist Sachgebiet 3 der Sachkundeprüfung (§ 7 Nr. 3 BewachV). Anlage 2 der Bewachungsverordnung nennt dafür Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB), mit der Abgrenzung zu den §§ 32 bis 35 StGB.
Im Wachdienst beantwortet das BGB vor allem zwei Fragen: Was dürfen Sie gegenüber Dritten tun, ohne widerrechtlich zu handeln? Und wer muss einen Schaden ersetzen? Diese Seite erklärt Besitz und Eigentum, die Selbsthilfe des Besitzers, die Haftung und die Fundsachen. Notwehr, Notstand und die allgemeine Selbsthilfe stehen hier im Überblick; ausführlich, mit Beispielen aus dem Dienst, erklärt sie unser Ratgeber zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe.
- Übungsprüfungen für die Sachkundeprüfung § 34a
- Notwehr, Notstand und Selbsthilfe
- Hausrecht und Hausverbot
Diese Seite erklärt die §§ 90, 90a, 226 bis 230, 823, 827, 828, 831, 833, 854, 855, 858 bis 860, 867, 903, 904, 965 bis 967, 971, 978 und 1005 BGB, die §§ 32, 34, 35, 223, 239, 240 und 246 StGB, § 34a Abs. 5 GewO und die §§ 7, 14 und 17 und Anlage 2 der Bewachungsverordnung in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Texte vom 31. Oktober 2026, am 3. November 2026 erneut mit den Seiten verglichen). Sie bildet die Rechtsprechung nicht ab und ist keine Rechtsberatung: Ob eine Handlung im Einzelfall erlaubt war und wer haftet, entscheiden am Ende die Gerichte. Im Zweifel rufen Sie die Polizei. Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.
Inhalt zuletzt geprüft: .
Besitz und Eigentum
Was der Eigentümer einer Sache darf, sagt § 903 BGB: Soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, kann er mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Besitz ist dagegen die tatsächliche Gewalt über eine Sache; erworben wird er, indem man diese Gewalt erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB). Eigentümer und Besitzer müssen nicht dieselben sein.
Ein Beispiel: Wer ein Auto mietet, hat während der Mietzeit die tatsächliche Gewalt darüber und ist damit Besitzer. Eigentümer bleibt das Unternehmen, dem das Auto gehört.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Tiere sind keine Sachen; auf sie sind die Vorschriften über Sachen aber entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a BGB). Das spielt zum Beispiel beim Notstand eine Rolle, wenn ein Hund angreift.
Nicht Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis ausübt und dabei dessen Weisungen folgen muss; Besitzer ist dann nur der andere (§ 855 BGB). Das Gesetz nennt das in der Überschrift Besitzdiener. Ob Sie als Wachperson in einem Einsatz Besitzdiener sind, hängt von den Umständen ab; diese Seite setzt es nicht voraus.
- § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 854 BGB – Erwerb des Besitzes (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 90 BGB – Begriff der Sache (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 90a BGB – Tiere (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 855 BGB – Besitzdiener (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Verbotene Eigenmacht, Besitzwehr und Besitzkehr (§§ 858 bis 860 BGB)
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet; das Gesetz nennt das verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Dagegen gibt § 859 BGB dem Besitzer zwei Rechte, die in der Rechtssprache Besitzwehr und Besitzkehr heißen; das Gesetz selbst spricht von der Selbsthilfe des Besitzers.
Der Unterschied zur allgemeinen Selbsthilfe nach § 229 BGB: § 859 BGB verlangt nicht, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist; es genügt die verbotene Eigenmacht. Dafür ist die Besitzkehr zeitlich eng begrenzt, bei beweglichen Sachen auf den Täter, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, bei Grundstücken auf die Zeit sofort nach der Entziehung.
Die Rechte des § 859 BGB hat der Besitzer, etwa Ihr Auftraggeber. Sie haben sie, wenn Sie die tatsächliche Gewalt als Besitzdiener für ihn ausüben (§ 860 BGB), oder als Selbsthilferechte, soweit der Auftraggeber sie Ihnen vertraglich übertragen hat (§ 34a Abs. 5 GewO). Als Wachperson wenden Sie dabei nur so viel Gewalt an, wie erforderlich ist.
Ein Beispiel: Ein Ball fliegt vom Nachbargrundstück über den Zaun auf das bewachte Gelände. Der Besitzer des Geländes muss dem Besitzer des Balls gestatten, ihn zu suchen und wegzuschaffen, sofern ihn nicht inzwischen jemand in Besitz genommen hat. Er kann Ersatz eines dabei entstehenden Schadens verlangen und die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird, wenn ein Schaden zu befürchten ist, außer wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 867 BGB). Dasselbe Verfolgungsrecht hat der Eigentümer der Sache (§ 1005 BGB). Unser Rat: Klären Sie mit Ihrem Auftraggeber, wen Sie in solchen Fällen auf das Gelände lassen.
| Recht | Vorschrift | Was erlaubt ist |
|---|---|---|
| Besitzwehr | § 859 Abs. 1 BGB | sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren |
| Besitzkehr bei beweglichen Sachen | § 859 Abs. 2 BGB | eine mit verbotener Eigenmacht weggenommene bewegliche Sache dem Täter, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, mit Gewalt wieder abnehmen |
| Besitzkehr bei Grundstücken | § 859 Abs. 3 BGB | sich sofort nach der Entziehung des Besitzes an einem Grundstück des Besitzes wieder bemächtigen, indem der Täter vom Grundstück entfernt wird |
| Rechte des Besitzdieners | § 860 BGB | dieselben Rechte für den, der die tatsächliche Gewalt nach § 855 BGB für den Besitzer ausübt |
- § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 855 BGB – Besitzdiener (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 229 BGB – Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 867 BGB – Verfolgungsrecht des Besitzers (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 1005 BGB – Verfolgungsrecht (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Notwehr, Notstand und Selbsthilfe im BGB und im StGB
Notwehr, Notstand und Selbsthilfe stehen teils im BGB, teils im StGB, und Anlage 2 sieht vor, dass die Abgrenzung zu den §§ 32 bis 35 StGB aufgezeigt wird. Die Tabelle zeigt, wo was steht. Was diese Rechte im Einzelnen erlauben, mit Beispielen aus dem Wachdienst, erklärt unser Ratgeber zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe.
Ein Unterschied liegt schon in den Worten: Die Vorschriften des BGB sagen, eine Handlung sei „nicht widerrechtlich“; § 32 und § 34 StGB sagen, der Täter handle „nicht rechtswidrig“. § 35 StGB lässt die Tat rechtswidrig; der Täter handelt nur ohne Schuld.
| Vorschrift | Wann sie greift | Folge |
|---|---|---|
| Notwehr: § 227 BGB, § 32 StGB | Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden | nicht widerrechtlich (BGB), nicht rechtswidrig (StGB) |
| Notstand: § 228 BGB | eine fremde Sache beschädigen oder zerstören, um eine Gefahr abzuwenden, die von ihr droht; die Beschädigung muss erforderlich sein, und der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen | nicht widerrechtlich; wer die Gefahr verschuldet hat, muss Schadensersatz leisten |
| Notstand: § 904 BGB | auf eine fremde Sache einwirken, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden; die Einwirkung muss notwendig sein, und der drohende Schaden muss gegenüber dem Schaden des Eigentümers unverhältnismäßig groß sein | der Eigentümer darf die Einwirkung nicht verbieten, kann aber Ersatz verlangen |
| Rechtfertigender Notstand: § 34 StGB | Tat in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut; das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, und die Tat muss ein angemessenes Mittel sein | nicht rechtswidrig |
| Entschuldigender Notstand: § 35 StGB | rechtswidrige Tat in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit, um sie von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden | ohne Schuld; das gilt nicht, wenn zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen |
| Selbsthilfe: §§ 229 und 230 BGB | einen Anspruch sichern, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass er vereitelt oder wesentlich erschwert wird | nicht widerrechtlich; nicht weiter als erforderlich, danach ist der Arrest zu beantragen |
| Selbsthilfe des Besitzers: §§ 859 und 860 BGB | gegen verbotene Eigenmacht | Besitzwehr und Besitzkehr, siehe oben |
- Anlage 2 BewachV – (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 227 BGB – Notwehr (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 32 StGB – Notwehr (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 228 BGB – Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 904 BGB – Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 35 StGB – Entschuldigender Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 229 BGB – Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Schadensersatz: wer haftet (§§ 823 ff. BGB)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, muss ihm den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 823 Abs. 1 BGB). Dieselbe Pflicht trifft, wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt (§ 823 Abs. 2 BGB).
Entscheidend ist das Wort „widerrechtlich“. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich (§ 227 Abs. 1 BGB), ebenso eine Selbsthilfe in den Grenzen der §§ 229 und 230 BGB. Was über das Erforderliche hinausgeht, ist davon nicht gedeckt und kann zum Schadensersatz verpflichten. Beim Notstand gibt es eigene Regeln: Wer die Gefahr verschuldet hat, muss nach § 228 BGB Schadensersatz leisten, und nach § 904 BGB kann der Eigentümer Ersatz verlangen, obwohl er die Einwirkung dulden musste.
Wer bewusstlos ist oder in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelt, der die freie Willensbestimmung ausschließt, ist für einen Schaden nicht verantwortlich. Wer sich aber durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend in einen solchen Zustand versetzt hat, haftet so, als fiele ihm Fahrlässigkeit zur Last, es sei denn, er ist ohne Verschulden hineingeraten (§ 827 BGB). Wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet nicht; wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haftet nicht, wenn ihm bei der Tat die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB).
Neben Ihnen kann Ihr Arbeitgeber haften: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, muss den Schaden ersetzen, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl und, soweit er die Ausführung zu leiten hat, bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch dann entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 BGB). Die Haftpflichtversicherung, die ein Bewachungsunternehmen für die Erlaubnis nachweisen muss, muss sich auch auf Schäden erstrecken, für die es nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, soweit Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind (§ 14 Abs. 3 BewachV).
Für Tiere gilt § 833 BGB: Verletzt oder tötet ein Tier einen Menschen oder beschädigt es eine Sache, muss der Halter den Schaden ersetzen. Bei einem Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch dann entstanden wäre. Das kann zum Beispiel einen Diensthund betreffen.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 227 BGB – Notwehr (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 229 BGB – Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 228 BGB – Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 904 BGB – Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 827 BGB – Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 828 BGB – Minderjährige (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 14 BewachV – Umfang der Versicherung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 833 BGB – Haftung des Tierhalters (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Fundsachen im Wachdienst (§§ 965 ff. BGB)
Fundsachen nennt Anlage 2 nicht. Wer im Dienst etwas findet, sollte die Regeln trotzdem kennen. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss das unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten anzeigen. Kennt er sie nicht oder weiß er nicht, wo sie sich aufhalten, zeigt er den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde an; bei einer Sache, die nicht mehr als zehn Euro wert ist, ist das nicht nötig (§ 965 BGB). Der Finder muss die Sache verwahren (§ 966 BGB). Er ist berechtigt und auf Anordnung der Behörde verpflichtet, sie bei der zuständigen Behörde abzuliefern (§ 967 BGB).
Eine eigene Regel gilt für Funde in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt, etwa in Bahnhöfen oder Zügen: Wer dort etwas findet und an sich nimmt, muss es unverzüglich an die Behörde, die Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten abliefern (§ 978 Abs. 1 BGB).
Der Finder kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen: vom Wert der Sache bis 500 Euro fünf vom Hundert, vom Mehrwert drei vom Hundert. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht (§ 971 BGB). Bei Funden nach § 978 BGB gibt es nur die Hälfte und erst, wenn die Sache nicht weniger als 50 Euro wert ist, und keinen Finderlohn, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist (§ 978 Abs. 2 BGB).
Wer eine gefundene Sache behält, statt den Fund anzuzeigen oder abzuliefern, kann sich wegen Unterschlagung strafbar machen: Strafbar ist, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet (§ 246 StGB). Unser Rat: Fragen Sie bei der Einweisung in ein Objekt, wie dort mit Fundsachen umgegangen wird, und notieren Sie jeden Fund mit Zeit, Ort, Beschreibung und dem Namen dessen, dem Sie ihn übergeben haben.
- Anlage 2 BewachV – (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 965 BGB – Anzeigepflicht des Finders (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 966 BGB – Verwahrungspflicht (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 967 BGB – Ablieferungspflicht (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 978 BGB – Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 971 BGB – Finderlohn (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 246 StGB – Unterschlagung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Grenzen: Erforderlichkeit, Schikaneverbot und die Polizei
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, Schikaneverbot). Auch die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 230 Abs. 1 BGB).
Für Wachpersonen kommt § 34a Abs. 5 GewO hinzu: Sie dürfen gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte, die vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben und müssen dabei den Grundsatz der Erforderlichkeit beachten. Ihre Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass Sie nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten besitzen (§ 17 Abs. 1 BewachV).
Was über diese Grenzen hinausgeht, ist von den Rechten nicht gedeckt. Es kann zum Schadensersatz verpflichten (§ 823 BGB) und strafbar sein, zum Beispiel als Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung (§§ 223, 239 und 240 StGB). Im Zweifel rufen Sie die Polizei.
- § 226 BGB – Schikaneverbot (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 223 StGB – Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 239 StGB – Freiheitsberaubung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 240 StGB – Nötigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB). Der Eigentümer kann dagegen mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). Wer ein Auto mietet, ist Besitzer, aber nicht Eigentümer.
Was ist Besitzwehr und Besitzkehr?
So heißen die beiden Rechte des Besitzers aus § 859 BGB: Gegen verbotene Eigenmacht darf er sich mit Gewalt wehren (Besitzwehr, Abs. 1), und eine weggenommene bewegliche Sache darf er dem Täter, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr, Abs. 2; bei Grundstücken Abs. 3).
Wer haftet, wenn eine Wachperson im Dienst einen Schaden verursacht?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich einen anderen verletzt, haftet nach § 823 BGB. Daneben haftet nach § 831 BGB der Arbeitgeber für Schäden, die seine Wachperson in Ausführung ihrer Tätigkeit widerrechtlich verursacht, es sei denn, er hat bei Auswahl und Leitung die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Für diese Haftung muss das Unternehmen versichert sein (§ 14 Abs. 3 BewachV).
Was mache ich mit einer Fundsache im Dienst?
Der Finder muss den Fund unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer oder Empfangsberechtigten anzeigen, sonst der zuständigen Behörde, und die Sache verwahren (§§ 965, 966 BGB). In den Räumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder einer öffentlichen Verkehrsanstalt ist sie dort abzuliefern (§ 978 BGB). Wer sie behält, kann sich wegen Unterschlagung strafbar machen.
Welche BGB-Paragraphen nennt die Bewachungsverordnung für die Sachkundeprüfung?
Anlage 2 nennt § 227 (Notwehr), §§ 228 und 904 (Notstand), §§ 229 und 859 (Selbsthilfe), § 858 (verbotene Eigenmacht), §§ 823 ff. (Haftungs- und Deliktsrecht), §§ 903 und 854 (Eigentum und Besitz) und § 226 (Schikaneverbot), jeweils mit der Abgrenzung zu den §§ 32 bis 35 StGB.
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Strafgesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
Bereiten Sie sich mit einer vollständigen Übungsprüfung vor
Machen Sie eine vollständige Übungsprüfung mit 82 Fragen nach dem Aufbau der IHK-Prüfung seit Juli 2025, oder sehen Sie sich zuerst den Aufbau der Prüfung an. Ihr Ergebnis (bestanden oder nicht, Ihre Punktzahl und die Erklärung zu jeder Frage) sehen Sie nach der Abgabe, sobald Sie den Vollzugang haben: 24,95 € inkl. MwSt., einmalig, kein Abo.