Hausrecht im Sicherheitsdienst: Hausverbot aussprechen und durchsetzen

Das Hausrecht beruht nach dem Bundesgerichtshof auf dem Grundeigentum oder -besitz. Wer es innehat, kann in der Regel frei entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt, und ein Hausverbot braucht er in der Regel nicht zu rechtfertigen.

Als Wachperson haben Sie kein eigenes Hausrecht an dem Objekt, das Sie bewachen. Sie üben gegenüber Dritten nur die Rechte aus, die § 34a Abs. 5 GewO nennt: die Rechte, die jedermann bei Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe zustehen, die Selbsthilferechte, die Ihnen der Auftraggeber vertraglich übertragen hat, und gesetzlich übertragene Befugnisse. Im Wachdienst spielt das Hausrecht zum Beispiel bei Kontrollgängen in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr und beim Einlass in Diskotheken eine Rolle; beides sind Tätigkeiten, für die § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO die Sachkundeprüfung verlangt.

Diese Seite erklärt § 34a Abs. 1a und 5 GewO, § 9 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und Anlage 2 BewachV, die §§ 227, 854, 855, 858 bis 860 und 903 BGB, die §§ 32, 77, 123, 239 und 240 StGB, § 127 StPO und die §§ 19 bis 21 AGG in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (gelesen am 30. und 31. Oktober 2026; §§ 19 bis 21 AGG am 2. November 2026 erneut gelesen). Dazu zitiert sie Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts und eine Seite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, gelesen am 2. November 2026. Sie bildet die Rechtsprechung zum Hausrecht nicht vollständig ab und ist keine Rechtsberatung. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie jemanden hinausbringen dürfen, rufen Sie die Polizei. Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.

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Woher das Hausrecht kommt

Unter den Vorschriften, die diese Seite zitiert, kommt das Wort Hausrecht nur in § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 GewO vor („Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“), und auch dort wird es nicht bestimmt. Nach dem Bundesgerichtshof beruht das Hausrecht auf dem Grundeigentum oder -besitz und ist zugleich Ausdruck der Privatautonomie, die Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Der Hausrechtsinhaber kann deshalb in der Regel frei entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt.

Die Grundlagen im BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Den Besitz erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB). Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern das Gesetz es nicht gestattet; das Gesetz nennt das verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). In dem Fall eines Stadionverbots, über den das Bundesverfassungsgericht 2018 entschieden hat, hatten die Zivilgerichte das Hausrecht auf die §§ 862 und 1004 BGB gestützt und aus Eigentums- und Besitzrechten hergeleitet.

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind nach § 9 Abs. 2 BewachV die Sachgebiete des § 7 mit Anlage 2. Anlage 2 nennt beim Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch unter anderem Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und die Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), beim Sachgebiet Straf- und Verfahrensrecht den § 123 StGB, den Hausfriedensbruch.

Hat die Security Hausrecht?

Nicht aus eigenem Recht. Das Hausrecht ist das Recht dessen, dem das Objekt gehört oder der es besitzt, etwa Ihres Auftraggebers. Welche Rechte Sie als Wachperson gegenüber Dritten ausüben dürfen, sagt § 34a Abs. 5 GewO, und zwar nur diese: die Rechte, die jedermann bei Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe zustehen, die Selbsthilferechte, die Ihnen der jeweilige Auftraggeber vertraglich übertragen hat, und Befugnisse, die Ihnen gegebenenfalls ein Gesetz überträgt. Dabei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

Ein Hausverbot sprechen Sie deshalb für den Hausrechtsinhaber aus und nur so weit, wie Ihr Auftrag reicht. Welche Selbsthilferechte übertragen sind, ergibt sich aus dem Vertrag zwischen Ihrem Unternehmen und dem Auftraggeber; den Wachdienst selbst regelt Ihr Unternehmen durch die Dienstanweisung. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass Sie nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzen (§ 17 Abs. 1 BewachV).

Das BGB kennt außerdem den Besitzdiener: Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt und dessen Weisungen folgen muss, ist nicht selbst Besitzer (§ 855 BGB), darf aber die Rechte des Besitzers aus § 859 BGB ausüben (§ 860 BGB). Ob Sie in einem Einsatz Besitzdiener sind, hängt von den Umständen ab; diese Seite setzt es nicht voraus.

Wo Ihr Auftraggeber weder Eigentümer noch Besitzer ist, etwa bei einem Kontrollgang auf der öffentlichen Straße vor dem Objekt, fehlt die Grundlage, auf die der Bundesgerichtshof das Hausrecht stützt. Dort bleiben Ihnen die übrigen Rechte aus § 34a Abs. 5 GewO, vor allem die Jedermannsrechte. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum zählt § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 GewO ebenso zu den Tätigkeiten mit Sachkundeprüfung wie Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr.

Ein Hausverbot aussprechen: wann es einen Grund braucht

Nach dem Bundesgerichtshof können nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmen ihr Hausrecht grundsätzlich frei ausüben, und ein Hausverbot muss als Ausdruck der Privatautonomie in der Regel nicht gerechtfertigt werden (Urteil vom 9. März 2012, V ZR 115/11).

Etwas anderes gilt nach demselben Urteil, wenn der Betroffene aufgrund einer vertraglichen Abrede einen Anspruch erworben hat, der den Aufenthalt in den Räumen einschließt. Dann braucht das Hausverbot sachliche Gründe; eines, das den Vertrag vereitelt, bedarf nach dem Urteil sogar besonders gewichtiger Sachgründe. Ein Beispiel: Ein Gast hat ein Zimmer gebucht, und die Buchung ist bestätigt.

Eine weitere Grenze hat das Bundesverfassungsgericht beschrieben (Beschluss vom 11. April 2018, 1 BvR 3080/09, zu einem bundesweiten Stadionverbot). Werden einzelne Personen mit dem Hausrecht von Veranstaltungen ausgeschlossen, die Private aus eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnen, und entscheidet der Ausschluss in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, dürfen die Veranstalter niemanden ohne sachlichen Grund ausschließen. Für das Stadionverbot hat das Gericht festgehalten: Es kann auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig stören; sie sind grundsätzlich vorher anzuhören, und auf Verlangen ist ihnen schon vor einem Prozess eine Begründung mitzuteilen.

Unser Rat: Notieren Sie bei jedem Hausverbot, das Sie im Auftrag aussprechen, wem, wann und aus welchem Grund. Bei Veranstaltungen, die einem großen Publikum offenstehen, kann es nach dem Bundesverfassungsgericht auf den Grund ankommen.

Am Einlass: Hausrecht und Gleichbehandlungsgesetz

Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken setzen die Sachkundeprüfung voraus (§ 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 GewO). Dort gilt neben dem Hausrecht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet eine Benachteiligung aus Gründen der „Rasse“ (so das Gesetz) oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unter anderem bei Massengeschäften (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Massengeschäfte sind nach dem Gesetz Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (oder aus Gründen der „Rasse“) ist darüber hinaus auch bei den weiteren zivilrechtlichen Schuldverhältnissen unzulässig, auf die § 19 Abs. 2 AGG mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG verweist. Den Besuch einer Gaststätte, eines Kinos oder eines Konzerts nennt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes als Beispiele für Massengeschäfte.

Nach der Antidiskriminierungsstelle haben Clubbetreiber grundsätzlich ein Hausrecht und können bestimmen, wer eingelassen wird, und alkoholisierten oder aggressiv auftretenden Personen darf der Einlass verwehrt werden. Wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen oder antisemitischen Gründen darf ein Club aber niemanden abweisen, weder direkt noch indirekt. Ein Verstoß kann nach der Antidiskriminierungsstelle zum Beispiel darin liegen, dass das Türpersonal jemanden wegen der Hautfarbe oder des Akzents abweist.

Nicht jede Unterscheidung ist verboten. Die politische Überzeugung hat der Gesetzgeber nach dem Bundesgerichtshof bewusst nicht in das Diskriminierungsverbot des AGG aufgenommen, und nach der Antidiskriminierungsstelle ist es zum Beispiel zulässig, Kunden wegen ihrer politischen Anschauung oder wegen des Kleidungsstils abzulehnen; im Übrigen gilt die Vertragsfreiheit. Außerdem kann ein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts rechtfertigen; das Gesetz nennt als Beispiele die Vermeidung von Gefahren und die Verhütung von Schäden (§ 20 Abs. 1 AGG). Für die „Rasse“ und die ethnische Herkunft sieht § 20 Abs. 1 AGG das nicht vor.

Wer entgegen dem Verbot benachteiligt wurde, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen; unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 AGG kommen Schadensersatz und eine angemessene Entschädigung in Geld hinzu. Die Ansprüche sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend zu machen (§ 21 Abs. 5 AGG).

Ein Beispiel: Ein Gast in der Schlange ist deutlich betrunken und pöbelt. Ihn abzuweisen, lässt das Hausrecht des Betreibers nach der Antidiskriminierungsstelle zu. Weisen Sie dagegen jemanden wegen seines Akzents ab, kann das gegen das AGG verstoßen.

Ein Hausverbot durchsetzen

Wer ohne Befugnis in einer Wohnung, in Geschäftsräumen oder in befriedetem Besitztum verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB). Am Anfang steht deshalb eine klare Aufforderung, zu gehen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB); antragsberechtigt ist nach § 77 Abs. 1 StGB, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte.

Bleibt jemand gegen den Willen des Besitzers, kann darin eine Störung im Besitz liegen, die § 858 Abs. 1 BGB verbotene Eigenmacht nennt. Gegen verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer mit Gewalt wehren (§ 859 Abs. 1 BGB); dasselbe Recht hat, wer die tatsächliche Gewalt als Besitzdiener für ihn ausübt (§ 860 BGB). Für Sie als Wachperson gelten dabei die Grenzen des § 34a Abs. 5 GewO: nur die Rechte, die Ihnen zustehen oder übertragen sind, und nur so viel Zwang, wie erforderlich ist.

Was darüber hinausgeht, ist nicht gedeckt. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt, kann sich wegen Nötigung strafbar machen (§ 240 StGB); wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Ein Hausverbot durchzusetzen ist etwas anderes als festzunehmen: Ob Sie den Störer festhalten dürfen, richtet sich nach § 127 Abs. 1 StPO. Greift er Sie oder andere an, gilt die Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB).

Im Zweifel rufen Sie die Polizei. Unser Rat: Sprechen Sie die Aufforderung, zu gehen, ruhig und deutlich aus, möglichst vor Zeugen, und lassen Sie der Person den Weg nach draußen frei. Wie Sie in Konflikten deeskalieren, erklärt die Seite zum Umgang mit Menschen.

Häufige Fragen

Hat die Security Hausrecht?

Nicht aus eigenem Recht. Das Hausrecht beruht nach dem Bundesgerichtshof auf dem Grundeigentum oder -besitz. Als Wachperson üben Sie nur die Rechte aus, die § 34a Abs. 5 GewO nennt: die Jedermannsrechte, die Selbsthilferechte, die Ihnen der Auftraggeber vertraglich übertragen hat, und gesetzlich übertragene Befugnisse.

Darf die Security ein Hausverbot erteilen?

Für den Hausrechtsinhaber und so weit, wie der Auftrag reicht. Ein Hausverbot muss nach dem Bundesgerichtshof in der Regel nicht gerechtfertigt werden. Einen sachlichen Grund braucht es zum Beispiel, wenn der Betroffene aus einem Vertrag einen Anspruch auf den Aufenthalt hat, und nach dem Bundesverfassungsgericht beim Ausschluss von Veranstaltungen, die einem großen Publikum offenstehen.

Kann das Hausrecht übertragen werden?

§ 34a Abs. 5 GewO spricht von Selbsthilferechten, die der Auftraggeber der Wachperson vertraglich überträgt; von einer Übertragung des Hausrechts selbst spricht das Gesetz nicht. Wie weit die übertragenen Rechte in Ihrem Einsatz reichen, ergibt sich aus dem Vertrag Ihres Unternehmens mit dem Auftraggeber. Eine bestimmte Form für die Übertragung nennt § 34a GewO nicht.

Darf die Security das Hausrecht mit Gewalt durchsetzen?

Nur in den Grenzen des Gesetzes. Gegen verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer mit Gewalt wehren (§ 859 Abs. 1 BGB), ebenso, wer als Besitzdiener für ihn handelt (§ 860 BGB). Für Wachpersonen gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 34a Abs. 5 GewO). Fordern Sie die Person zuerst klar auf, zu gehen. Im Zweifel rufen Sie die Polizei.

Dürfen Türsteher Gäste wegen ihrer Herkunft abweisen?

Nein. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft verbietet § 19 AGG, und nach der Antidiskriminierungsstelle des Bundes darf ein Club niemanden direkt oder indirekt wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen oder antisemitischen Gründen abweisen. Alkoholisierten oder aggressiv auftretenden Personen darf der Einlass dagegen verwehrt werden.

Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Strafgesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Strafprozessordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (gesetze-im-internet.de) haben wir am 30. Oktober 2026 geprüft. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs haben wir am 2. November 2026 geprüft. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts haben wir am 2. November 2026 geprüft. Die Angaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben wir am 2. November 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.

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