Strafrecht und Strafverfahrensrecht im Bewachungsgewerbe: Straftaten, Strafantrag und Ihre Grenzen
Straf- und Strafverfahrensrecht gehören zu Sachgebiet 4 der Sachkundeprüfung (§ 7 Nr. 4 BewachV). Anlage 2 der Bewachungsverordnung nennt dafür einzelne Straftatbestände, zum Beispiel § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240 und §§ 244 ff. StGB, die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO und die Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO). Zum selben Sachgebiet gehört der Umgang mit Waffen.
Im Wachdienst begegnet Ihnen das Strafrecht von zwei Seiten: Sie können Zeuge von Straftaten anderer werden, und Sie können sich selbst strafbar machen, wenn Sie Ihre Rechte überschreiten. Diese Seite erklärt die Straftatbestände, die Anlage 2 nennt, und einige weitere, mit denen Wachpersonen im Dienst zu tun haben können, den Unterschied zwischen Strafantrag und Verfolgung von Amts wegen und was Sie dürfen. Das Festnahmerecht nach § 127 StPO erklärt unser eigener Ratgeber ausführlich.
Diese Seite erklärt die §§ 12, 13, 15, 23, 32, 34, 77, 123, 132, 185, 194, 223, 224, 229, 230, 239, 240, 242 bis 244, 248a, 249, 252, 303, 303c und 323c StGB, die §§ 48, 127, 152, 158, 160, 163, 163b und 374 StPO, § 46 OWiG, die §§ 229 und 230 BGB, § 34a Abs. 5 GewO und die §§ 7 und 17 und Anlage 2 der Bewachungsverordnung in eigenen Worten, nach dem Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Texte vom 31. Oktober 2026, am 3. November 2026 erneut mit den Seiten verglichen). Sie bildet die Rechtsprechung nicht ab und ist keine Rechtsberatung: Ob sich jemand strafbar gemacht hat, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gerichte. Im Zweifel rufen Sie die Polizei. Die Seite enthält keine Prüfungsfragen. Prüfungssaal nimmt keine Prüfungen ab und gehört nicht zur IHK oder zum DIHK.
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Grundbegriffe: Verbrechen, Vergehen, Vorsatz und Versuch
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; alle anderen Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind, sind Vergehen (§ 12 StGB). Raub ist danach ein Verbrechen (§ 249 Abs. 1 StGB), Diebstahl und Körperverletzung sind Vergehen.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB), wie bei der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB). Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB); das tut es zum Beispiel bei Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Diebstahl und Sachbeschädigung, nicht aber beim Hausfriedensbruch.
Auch Unterlassen kann strafbar sein. Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist danach aber nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (§ 13 Abs. 1 StGB). Ob das bei einer Wachperson der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab; diese Seite beantwortet es nicht. Unabhängig davon gilt für jeden die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB.
Eine Tat ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch Notwehr geboten ist (§ 32 StGB) oder die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands vorliegen (§ 34 StGB). Was das im Dienst bedeutet, erklärt unser Ratgeber zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe.
- § 12 StGB – Verbrechen und Vergehen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 249 StGB – Raub (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 15 StGB – Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 223 StGB – Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 239 StGB – Freiheitsberaubung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 240 StGB – Nötigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 242 StGB – Diebstahl (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 303 StGB – Sachbeschädigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 123 StGB – Hausfriedensbruch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 32 StGB – Notwehr (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Einzelne Straftatbestände im Überblick
Die Karten fassen die Tatbestände in eigenen Worten zusammen; die Tabelle darunter zeigt Strafrahmen und Strafantrag auf einen Blick. Die Beispiele sind unsere eigenen.
| Straftat | Strafrahmen | Nur auf Antrag verfolgt? |
|---|---|---|
| Körperverletzung (§ 223) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe | ja, außer die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten von Amts wegen wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten (§ 230) |
| Gefährliche Körperverletzung (§ 224) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren | nein, § 230 erfasst sie nicht |
| Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe | ja, mit derselben Ausnahme (§ 230) |
| Nötigung (§ 240) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe | nein |
| Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe | nein |
| Hausfriedensbruch (§ 123) | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | ja (§ 123 Abs. 2) |
| Diebstahl (§ 242) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe | bei geringwertigen Sachen ja, mit derselben Ausnahme (§ 248a) |
| Sachbeschädigung (§ 303) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe | ja, mit derselben Ausnahme (§ 303c) |
| Beleidigung (§ 185) | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit bis zu zwei Jahren | ja, mit Ausnahmen (§ 194) |
| Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | nein |
Körperverletzung (§§ 223, 224, 229 StGB)
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht eine Körperverletzung; der Versuch ist strafbar (§ 223 StGB). Eine gefährliche Körperverletzung ist es unter anderem, wenn die Tat mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird (§ 224 StGB). Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, ist nach § 229 StGB strafbar.
Nötigung (§ 240 StGB)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich strafbar. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Gewalt oder die Drohung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; der Versuch ist strafbar. Ein Beispiel: Sie verlangen, dass ein Besucher seine Tasche öffnet, und drohen, ihn sonst nicht gehen zu lassen, obwohl kein Festnahmerecht besteht. Das kann eine Nötigung sein.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich strafbar; der Versuch ist strafbar. Wer jemanden festhält oder in einen Raum sperrt, ohne dass die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO oder ein anderes Recht vorliegen, riskiert eine Strafbarkeit nach § 239 StGB.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wie Sie ein Hausverbot aussprechen und durchsetzen, erklärt unser Ratgeber zum Hausrecht.
Diebstahl und Raub (§§ 242 bis 244, 248a, 249, 252 StGB)
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, begeht Diebstahl; der Versuch ist strafbar (§ 242 StGB). Ein besonders schwerer Fall mit höherer Strafe liegt in der Regel vor, wenn der Täter zum Beispiel in ein Gebäude oder einen Geschäftsraum einbricht (§ 243 StGB); schwerer bestraft wird auch der Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB). Geht es um geringwertige Sachen, wird der Diebstahl nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 248a StGB). Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen Gewalt gegen eine Person verübt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen (§ 252 StGB); Raub ist ein Verbrechen (§ 249 StGB).
- § 242 StGB – Diebstahl (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 244 StGB – Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 252 StGB – Räuberischer Diebstahl (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 249 StGB – Raub (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar, ebenso, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, etwa mit Graffiti; der Versuch ist strafbar. Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 303c StGB).
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Strafbar macht sich, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl das erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich. Ebenso bestraft wird, wer in diesen Situationen jemanden behindert, der einem Dritten hilft oder helfen will. Ein Beispiel: Ein Besucher bricht bewusstlos zusammen. Den Notruf zu wählen, ist ohne erhebliche eigene Gefahr möglich; wer gar nichts tut, kann sich nach § 323c StGB strafbar machen.
Beleidigung (§§ 185, 194 StGB)
Die Beleidigung ist nach § 185 StGB strafbar, schwerer, wenn sie öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird. Sie wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 StGB); das Gesetz nennt Ausnahmen.
- § 223 StGB – Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 230 StGB – Strafantrag (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 240 StGB – Nötigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 239 StGB – Freiheitsberaubung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 123 StGB – Hausfriedensbruch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 242 StGB – Diebstahl (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 303 StGB – Sachbeschädigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 303c StGB – Strafantrag (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 185 StGB – Beleidigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 194 StGB – Strafantrag (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Strafantrag oder Verfolgung von Amts wegen
Grundsätzlich muss die Staatsanwaltschaft einschreiten: Sie ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Solche Taten werden von Amts wegen verfolgt; in der Rechtssprache heißen sie Offizialdelikte. Dazu gehören von den Taten auf dieser Seite zum Beispiel die gefährliche Körperverletzung, die Nötigung, die Freiheitsberaubung und die unterlassene Hilfeleistung.
Bei einigen Taten bestimmt das Gesetz etwas anderes. Hausfriedensbruch und Beleidigung werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2, § 194 StGB). Bei der einfachen und der fahrlässigen Körperverletzung, beim Diebstahl geringwertiger Sachen und bei der Sachbeschädigung genügt statt des Antrags, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§§ 230, 248a, 303c StGB).
Den Antrag kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte stellen (§ 77 Abs. 1 StGB), also nicht ohne Weiteres jeder, der die Tat beobachtet hat. Anzeige und Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei und bei den Amtsgerichten angebracht werden; bei einem Strafantrag müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein (§ 158 StPO). Einige dieser Taten, darunter Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB), Nötigung und Sachbeschädigung, kann der Verletzte außerdem im Wege der Privatklage verfolgen, ohne zuerst die Staatsanwaltschaft anzurufen (§ 374 StPO).
Für Ihre Arbeit wichtig: Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, ist die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO auch dann zulässig, wenn der Antrag noch nicht gestellt ist (§ 127 Abs. 3 StPO). Unser Rat: Informieren Sie bei Antragsdelikten Ihren Auftraggeber oder Vorgesetzten, damit der Berechtigte entscheiden kann, ob er einen Strafantrag stellt.
- § 152 StPO – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 240 StGB – Nötigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 239 StGB – Freiheitsberaubung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 242 StGB – Diebstahl (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 123 StGB – Hausfriedensbruch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 194 StGB – Strafantrag (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 230 StGB – Strafantrag (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 303c StGB – Strafantrag (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 77 StGB – Antragsberechtigte (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 158 StPO – Strafanzeige; Strafantrag (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 374 StPO – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Staatsanwaltschaft, Polizei und Ihre Rolle im Verfahren
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 Abs. 1 StPO). Sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege vom Verdacht einer Straftat erfährt, erforscht sie den Sachverhalt, und zwar die belastenden und die entlastenden Umstände (§ 160 StPO). Die Polizei hat Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, und übersendet ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO).
Ermitteln ist danach Sache von Staatsanwaltschaft und Polizei. Als Wachperson üben Sie nur die Rechte aus, die § 34a Abs. 5 GewO nennt, und Ihre Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass Sie nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten besitzen (§ 17 Abs. 1 BewachV). Die Identität eines Verdächtigen festzustellen und ihn dafür festzuhalten oder zu durchsuchen, erlaubt § 163b StPO der Staatsanwaltschaft und der Polizei.
Als Wachperson können Sie Zeuge sein. Zeugen sind verpflichtet, zu dem Termin vor dem Richter zu erscheinen, und haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt (§ 48 Abs. 1 StPO). Auch auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft müssen Zeugen erscheinen und aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Unser Rat: Schreiben Sie nach einem Vorfall möglichst bald auf, was Sie gesehen und getan haben, mit Uhrzeit, Ort und Namen von Zeugen, und halten Sie sich an die Meldewege Ihrer Dienstanweisung.
- § 152 StPO – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 160 StPO – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 17 BewachV – Dienstanweisung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 163b StPO – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 48 StPO – Zeugenpflichten; Ladung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Was Sie dürfen und was nicht
Vorläufig festnehmen darf nach § 127 Abs. 1 StPO jedermann einen anderen, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das gilt nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten: Im Bußgeldverfahren ist die vorläufige Festnahme unzulässig (§ 46 Abs. 3 OWiG). Daneben erlaubt das BGB im Rahmen der Selbsthilfe, einen Verpflichteten festzunehmen, der der Flucht verdächtig ist, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist; wer ihn nicht wieder freilässt, muss beim Amtsgericht den persönlichen Sicherheitsarrest beantragen (§§ 229, 230 BGB). Was die Festnahme im Einzelnen erlaubt und wie Sie den Festgehaltenen der Polizei übergeben, erklärt unser Ratgeber zum Festnahmerecht.
Gewalt gegen Menschen ist nur in den Grenzen der Rechte erlaubt, die Ihnen zustehen: Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB), Notstand (§ 34 StGB), die Selbsthilferechte des BGB und die vertraglich übertragenen Selbsthilferechte, jeweils mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 34a Abs. 5 GewO). Was darüber hinausgeht, kann selbst eine Straftat sein: Körperverletzung (§ 223 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB). Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, kann sich wegen Amtsanmaßung strafbar machen (§ 132 StGB).
Ein Beispiel: Ein Gast schlägt an der Garderobe einen anderen Gast und will gehen. Er ist auf frischer Tat betroffen; ist er der Flucht verdächtig oder kann seine Identität nicht sofort festgestellt werden, dürfen Sie ihn vorläufig festnehmen, auch wenn der Geschlagene noch keinen Strafantrag gestellt hat (§ 127 Abs. 1 und 3 StPO). Rufen Sie dann sofort die Polizei. Im Zweifel rufen Sie die Polizei, statt jemanden festzuhalten.
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 46 OWiG – Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 229 BGB – Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 32 StGB – Notwehr (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 223 StGB – Körperverletzung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 239 StGB – Freiheitsberaubung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 240 StGB – Nötigung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- § 132 StGB – Amtsanmaßung (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Häufige Fragen
Welche Straftaten muss ich für die Sachkundeprüfung § 34a kennen?
Anlage 2 der Bewachungsverordnung nennt als Beispiele den Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), die Beleidigung (§§ 185 ff.), die Körperverletzung (§§ 223 ff.), die Freiheitsberaubung (§ 239), die Nötigung (§ 240) und die §§ 244 ff. StGB, unter anderem Diebstahl mit Waffen und Raub, dazu die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) und die Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO).
Was ist der Unterschied zwischen Antragsdelikt und Offizialdelikt?
Ein Offizialdelikt verfolgt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Antragsdelikt wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, etwa Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB). Bei manchen Antragsdelikten, etwa der einfachen Körperverletzung, kann die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Antrag einschreiten (§ 230 StGB).
Darf eine Wachperson einen Ladendieb festhalten?
Nach § 127 Abs. 1 StPO darf jedermann jemanden vorläufig festnehmen, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das gilt auch, wenn der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt wird (§ 127 Abs. 3 StPO). Ihn zu durchsuchen, erlaubt § 127 StPO nicht; rufen Sie die Polizei.
Macht sich eine Wachperson strafbar, wenn sie nicht hilft?
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl das erforderlich und ihm zuzumuten ist, macht sich nach § 323c StGB strafbar; das gilt für jeden, auch im Dienst. Ob eine Wachperson darüber hinaus rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein Erfolg nicht eintritt (§ 13 StGB), hängt vom Einzelfall ab.
Ist Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt?
Ja. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB). Antragsberechtigt ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB). Den Antrag kann man bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht stellen (§ 158 StPO).
Diese Erklärung hat Prüfungssaal verfasst. Den Text der Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Bewachungsverordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Strafgesetzbuchs (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text der Strafprozessordnung (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Den Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de) haben wir am 31. Oktober 2026 geprüft. Prüfungssaal ist ein unabhängiger Anbieter von Übungsmaterial und steht in keiner Verbindung zur IHK oder zum DIHK. Fehler entdeckt? Melden Sie ihn uns.
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